Neue Coronaschutzverordnung Diese Regeln gelten ab dem 3. April im Rhein-Kreis

Update | Rhein-Kreis Neuss · Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden ab Sonntag, 3. April, 0:00 Uhr, die meisten Schutzmaßnahmen in NRW ersatzlos fallen.

 Diese Regeln gelten ab dem 4. März im Rhein-Kreis Neuss. (Symbolbild)

Diese Regeln gelten ab dem 4. März im Rhein-Kreis Neuss. (Symbolbild)

Foto: dpa/Peter Kneffel

NRW lockert die Corona-Schutzmaßnahmen deutlich – vor allem im Bereich der Kontaktbeschränkungen und der Maskenpflicht. Welche Regeln ab dem 03. April im Rhein-Kreis Neuss gelten.

  • Wo bleiben Masken- und Testpflicht? Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen, Krankenhäusern, aber auch im öffentlichen Personennahverkehr. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Hier gilt also eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc.
  • Kontakte Alle Kontaktbeschränkungen fallen weg. Ebenso fallen Regeln im öffentlichen Leben, in Handel, Gastronomie, Schwimmbädern und bei Veranstaltungen ersatzlos. Gastronomen und Händler, sowie Veranstalter können jedoch nach Hausrecht freiwillig Regeln weiterführen.
  • Was tun bei einem positiven Test? Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind ver-pflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
  • Quarantäne Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses. Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis in Isolierung zu begeben.
  • Freitesten Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest). Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests verfügt. Die Testung (mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test) darf frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen werden.
(NGZ)
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