Darauf gilt es auch im Rhein-Kreis Neuss zu achten Das erste Sportwochenende unter 2G-Regeln

Rhein-Kreis · Seit Mittwoch gilt in NRW die neue Corona-Schutzverordnung. Die bringt für Training und Wettkampf in allen Sportarten viele Neuerungen mit sich.

 Medizinische Schutzmasken spielen auch im Fußball weiter eine Rolle.

Medizinische Schutzmasken spielen auch im Fußball weiter eine Rolle.

Foto: imago images/Michael Weber/Michael Weber IMAGEPOWER via www.imago-images.de

Es hatte sich zwar schon vorige Woche angedeutet, doch seit Mittwoch ist es Fakt. Auch im Amateursport gilt die 2G-Regel, und zwar nicht nur für die Zuschauer von Spielen und Wettkämpfen, sondern auch für die Aktiven sowie Trainer und Betreuer. Somit steht auch für den Sport im Rhein-Kreis Neuss das erste Wochenende unter den verschärften Corona-Schutzmaßnahmen auf dem Programm. Bislang hat noch kein Fachverband wegen der erschwerten Bedingungen den Spielbetrieb eingestellt.

Viel diskutiert wurde allerdings im Fußball zwischen den in NRW ansässigen Landesverbänden Niederrhein, Mittelrhein und Westfalen darüber, ob eventuell die Winterpause vorzeitig eingeläutet werden soll. Dass es dazu nicht kam, wurde von manchen mit Erleichterung aufgenommen, es gibt aber auch kritische Stimmen. „Aus meiner Sicht hat der Verband falsch gehandelt. Corona haben wir jetzt schon fast zwei Jahre und es gibt immer noch keinen Plan B. Da fasse ich mir an den Kopf. Der Heim-Verein ist jetzt in der Haftung und der Verband ist fein raus“, sagt zum Beispiel Wolfgang Rieger, Trainer des TuS Hackenbroich. Eine Sonderregelung gibt es im Fußballverband Niederrhein (FVN) allerdings für den Jugendfußball. Auf Basis der Erläuterungen des Landessportbundes NRW geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich für Vereine und Sportler aus der aktuellen Corona-Schutzverordnung ergeben.

Wo gilt 2G-Regel eigentlich? Grundsätzlich gilt sie für den gesamten Vereins- und Verbandssport in Nordrhein-Westfalen. Also drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios oder ähnlichen Einrichtungen. Außerdem im Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport sowie in Individual- und Mannschaftssportarten beim Training und Wettkampf.

Welche Ausnahmen gibt es? Darüber gab es zunächst widersprüchliche Aussagen, die aber inzwischen geklärt sind. Aktive, die sich an Wettkämpfen oder Ligenspielen beteiligen wollen, unterliegen der 3G-Regelung. Wer also nicht geimpft ist, kann einen PCR-Test vorlegen, der allerdings nicht älter als 48 Stunden sein darf. Das gilt auch fürs Training. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag gelten wegen der verbindlichen Schultests auch ohne Nachweis als getestet. Übungsleiter, Trainer und Betreuer benötigen einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Zudem müssen sie mindestens eine medizinische Maske tragen.

Was ist mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren? Offiziell unterliegen auch sie der 2G-Regel, für sie gelten also dieselben Einschränkungen wir für Erwachsene. Ein Punkt, der auf große Kritik stößt, weil Impfempfehlungen für diese Altersgruppe erst im August gegeben wurde. Weil es entsprechend viele Jugendliche geben wird, die noch keinen vollständigen Impfschutz haben, könnten etliche Mannschaften Probleme bekommen, genug Spieler zusammen zu bekommen. Christoph Niessen, Vorsitzender des Landessportbundes NRW, meint „Wir unterstützen die Landesregierung bei jeglichen Maßnahmen, den Impfdruck zu erhöhen. Aber die Jugendlichen unter Druck zu setzen, ist nicht zielführend, weil sie die Intensivstationen nicht belasten.“ Um den betroffenen Jugend-Mannschaften den Druck zu nehmen, hat der FVN beschlossen, dass in der B- und A-Jugend die bis zur Winterpause anstehenden Pflichtspiele nach Rücksprache mit dem Staffelleiter in den Februar verlegt werden können.

Was gilt für Besucher? Wer Sportveranstaltungen besucht, auch für den gilt die 2G-Regel. In Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen, auf festen Steh- und Sitzplätzen kann darauf verzichtet werden. Im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann, etwa in Warteschlangen.

Wer ist für die Einhaltung der Regeln zuständig? Bei Wettkämpfen die gastgebenden Vereine. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen. Die Fußball-Landesligisten Holzheimer SG und Teutonia Kleinenbroich haben zum Beispiel für Sonntag zusätzliche freiwillige Helfer organisiert, bei der HSG wird schon vor dem Erreichen des Ticketverkaufs bei Zuschauern und gegnerischer Mannschaft auf 2G kontrolliert. Naturgemäß müssen die Vereine auch 2G im Trainingsalltag gewährleisten. In Kleinenbroich hat Trainer Norbert Müller unter der Woche alle Impfnachweise seiner Kicker gelistet. „Dafür bin ich verantwortlich und kann jetzt ein ruhiges Gewissen haben“, meint Müller.

Welche Strafen drohen? Beim Landessportbund NRW waren am Freitag auf Nachfrage keine speziellen Regelungen für den Sport bekannt. Im Zweifel orientieren sich die Strafen an der allgemeinen Bußgeldverordnung für Corona-Verstöße. Dort sind für Besucher, die sich nicht an die Vorgaben halten, 250 Euro vorgesehen. Für Veranstalter, die Menschen einlassen, die Vorgaben nicht erfüllen, werden 1000 Euro fällig. Wer gar nicht kontrolliert, muss 2000 Euro berappen.

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