Straßenverkehrsamt im Rhein-Kreis Neue Vorgaben für ukrainische Kennzeichen

Rhein-Kreis Neuss · Fahrzeuge, die mit einem Ukrainischen Kennzeichen in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen das ohne Ausnahmegenehmigung nur befristet.

 Ohne Ausnahmegenehmigung gilt eine Einjahresfrist. (Symbolfoto)

Ohne Ausnahmegenehmigung gilt eine Einjahresfrist. (Symbolfoto)

Foto: Artur Reznik/GettyImages-1448625223

Es gibt eine neue Regelung zur Behandlung ukrainischer Fahrzeuge in Deutschland, die ab sofort gilt. Darauf weist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Kreises Neuss hin. In der Ukraine zugelassene Fahrzeuge, die keinen regelmäßigen Standort in Deutschland haben, dürfen ab Grenzübertritt bis zu ein Jahr lang vorübergehend am hiesigen Straßenverkehr teilnehmen.

Für Fahrzeuge, die seit Grenzübertritt länger als ein Jahr in Deutschland verkehren, gilt nun folgende Regelung: Entgegen der Zulassungsverordnung kann es bei der vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr bleiben, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungsbehörde erteilt worden ist. Voraussetzungen sind die Anerkennung als Flüchtling, der Besitz von ukrainischen Zulassungspapieren und ein formloser Antrag auf die befristete Weiternutzung des ukrainischen Kennzeichens, wofür ein Termin zu buchen ist.

Nötig sind außerdem eine Erklärung, nicht dauerhaft den Aufenthalt in Deutschland nehmen zu wollen, die Vorlage einer gültigen Grenzversicherung aus einem EU- oder EWR-Staat sowie eine positiv abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung einer dazu berechtigten Stelle. Dazu gehören amtliche Überwachungsstellen, technische Prüfstellen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten für Sicherheitsprüfungen. Eine Bescheinigung einer Werkstatt, die keine Berechtigung für Sicherheitsprüfungen hat, ist nicht ausreichend. Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Dauer der Grenzversicherung, längstens bis zum 1. April 2024. Die Gebühr beträgt in der Regel 25 Euro. Weitere Informationen sowie Terminmöglichkeiten finden sich online.

(NGZ)
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