Heinsberger Wahlleiter im Interview NRW müsste per Gesetz Wahltermin verschieben

Kreis Heinsberg · Wie es mit den Vorbereitungen für die Kommunalwahl aussieht, erklärt Kreiswahlleiter Philipp Schneider im Interview.

 Philipp Schneider ist Wahlleiter im Kreis Heinsberg.  Foto: Kreis Heinsberg

Philipp Schneider ist Wahlleiter im Kreis Heinsberg. Foto: Kreis Heinsberg

Foto: Kreis Heinsberg

Phillip Schneider ist als allgemeiner Vertreter von Landrat Stefan Pusch derzeit als Leiter des Krisenstabs der Kreisverwaltung Heinsberg bei der Bewältigung der Coronakrise im Dauereinsatz. Darunter darf allerdings seine Funktion als Kreiswahlleiter nicht leiden. Bei Ihm laufen alle organisatorischen Fäden zusammen, die für die Kommunalwahl am Sonntag, 13. September, geknüpft werden müssen. Er hofft, dass diese Wahl, bei der Landrat und Kreistag, sowie Bürgermeister und Kommunalvertretungen gewählt werden, reibungslos verlaufen wird, wie er im Interview mit der Rheinische Post sagt.

Nachdem der Kreiswahlausschuss die Wahlbezirke für die Kommunalwahl am Sonntag, 13. September, auf Kreiseben festgelegt hat, können Sie als Wahlleiter mit den Vorbereitungen durchstarten. Wie weit sind die Vorbereitungen fortgeschritten?

Phillip Schneider Die Vorbereitung der Wahlen lässt sich für einen Wahlleiter grob in zwei Phasen trennen. Zum einen die mathematisch-organisatorisch aufwendige Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke. Diese Phase ist aufgrund sehr differenzierter aktueller Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs des Landes NRW in diesem Jahr sicherlich arbeitsintensiver gewesen als in der Vergangenheit. Wir haben sie aber – und das zeigt das einstimmige Votum des Kreiswahlausschusses – inhaltlich sehr gut gemeistert. Die zweite Stufe für eine Wahlleitung ist maßgeblich geprägt von der Begleitung der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der Einreichung ihrer Wahlvorschläge und anschließend der Erstellung der Stimmzettel. Seitens des Kreises ist für diese Phase alles vorbereitet – wir warten jetzt auf die Parteien und Wählergruppen, die aufgrund der Corona-Krise etwas später als üblich ihre internen Aufstellungsverfahren durchführen können.

Inwiefern beeinflusst Ihre Arbeit im Corona-Krisenstab des Kreises Ihre Tätigkeit als Wahlleiter?

Schneider Bislang hat meine Arbeit als Krisenstabsleiter glücklicherweise keinen Einfluss auf meine Funktion als Kreiswahlleiter. Das liegt zum einen daran, dass ich von sehr engagierten und fachlich hervorragend ausgebildeten Wahlsachbearbeiterinnen unterstützt werde, die sämtliche Grundlagenarbeiten erledigen und mir fundierte Entscheidungsvorschläge vorlegen. Zum anderen befinde ich mich seit Beginn der Krise Ende Februar ohne einen Tag Unterbrechung täglich im Kreishaus. Dadurch finde ich noch genügend Zeit, das wichtige Thema „Kommunalwahl“ ausreichend zu begleiten. Zudem befinden wir uns wie bereits erwähnt derzeit zwischen den zwei arbeitsintensiven Phasen der Wahlvorbereitung.

Nachdem das Land NRW am Wahltermin 13. September festhält und zugleich empfiehlt, sämtliche Unterschriftensammlungen und Nominierungsveranstaltungen der Parteien bis nach Ostern auszusetzen, könnte es eventuell zeitliche Probleme für die Parteien bei der Erstellung von Wahllisten geben. Welchen sind die gesetzlichen Fristen und sind dieses eventuell veränderbar?

Schneider Die Wahlvorschläge der Parteien können nach dem Kommunalwahlgesetz NRW bis zum 59. Tag vor der Wahl, also bis zum 16.07.2020, bei mir eingereicht werden. Folgen die Parteien dem Aufruf des Innenministeriums des Landes NRW, wonach es geboten ist, auf die Durchführung von Aufstellungsversammlung bis nach den Osterferien zu verzichten, bleiben den Parteien in der Folge drei statt vier Monate Zeit, um alle Schritte zu unternehmen. Der zur Verfügung stehende Zeitrahmen ist aus wahlrechtlicher Sicht unbedenklich und reicht grundsätzlich aus, um die notwendigen Vorbereitungen der Bewerber für die Einreichung der Wahlvorschläge termingerecht zu treffen.

Inwiefern trägt der Kreis Sorge dafür, dass Menschen mit Behinderungen außer per Briefwahl auch direkt an einer Urne wählen können, beispielsweise mit Wahlzetteln in Blindenschrift?

Schneider Der Landesgesetzgeber hat in der Kommunalwahlordnung bestimmt, dass die Wahlräume so auszuwählen und einzurichten sind, dass allen Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Außerdem sieht die Verordnung vor, dass und wie sich Wähler mit Behinderungen bei der Stimmabgabe im Wahlraum durch eine von ihnen selbst bestimmte Hilfsperson, die auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, helfen lassen können. Für blinde und sehbehinderte Menschen werden darüber hinaus sogenannte Stimmzettelschablonen und erläuternde akustische Hilfen (Audiovorlage zum jeweiligen Stimmzettel) vorgehalten. Damit ist es den Wählern möglich, ohne weitere Hilfe von anderen Personen an der Wahlurne ihre Stimme abzugeben.

Wäre eine generelle Briefwahl eine Option, um die Kommunalwahl fristgerecht durchzuführen?

Schneider Die gesetzgeberische Entscheidung zur Durchführung einer generellen Briefwahl kann nur durch das Land NRW getroffen werden. Dabei gehe ich davon aus, dass die aktuelle besondere Situation vom Land auch mit Blick auf die im September anstehenden Wahlen regelmäßig neu überdacht wird. Da Wahlen zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaates zählen wird das Land alle notwendigen Schritte unternehmen, um einen reibungslosen Ablauf der Wahl sicherzustellen. Unabhängig davon steht es natürlich allen Wählerinnen und Wählern frei, Briefwahlunterlagen anzufordern und von ihrem Wahlrecht von zuhause aus Gebrauch zu machen.

Was spricht dagegen, die Kommunalwahl vom 13. September auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben?

Schneider Die aktuelle Wahlperiode der gewählten Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamten erstreckt sich nach dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie über sechs Jahre und fünf Monate (77 Monate) und endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der neuen Wahlperiode, damit am 31.Oktober 2020. Die neuen Vertretungen müssen folglich nach derzeitigem Stand am 1. November 2020 mit ihrer Arbeit beginnen. Insofern gilt auch hier, dass eine Änderung der rechtlichen Vorschriften notwendig wäre, um den Wahltermin zu verschieben. Insbesondere im Bereich der Wahlen – wie gesagt einer der Säulen unserer Demokratie – sollte man aber generell zurückhaltend sein mit nicht absolut zwingend erforderlichen Abweichungen von den gesetzlichen Grundlagen. Ohne dass heute schon absehbar wäre, ob die Corona-Krise tatsächlich einer Durchführung der Kommunalwahlen aus epidemiologischen Gründen im September entgegensteht, sollte es meiner Ansicht nach daher zunächst einmal bei dem feststehenden Termin bleiben.

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