Fakten und Hintergrund Keine Angst vor der Steuererklärung

Birgit Hufen-Batzke, Leiterin des Finanzamts Geldern, rät allen, kein Geld zu verschenken.

 Die Leiterin des Gelderner Finanzamtes empfiehlt allen, ihre Steuererklärung zu machen. In vielen Fällen erhalte man Geld zurück. Am besten erledige man die Erklärung online.

Die Leiterin des Gelderner Finanzamtes empfiehlt allen, ihre Steuererklärung zu machen. In vielen Fällen erhalte man Geld zurück. Am besten erledige man die Erklärung online.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Wenn die Lohnsteuerbescheinigungen für das abgelaufene Jahr kommen, sollte man prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung führt. „Den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bringt die Steuererklärung bares Geld“, sagt Birgit Hufen-Batzke, Leiterin des Finanzamts Geldern, und rät allen, kein Geld zu verschenken.

Auch für das Jahr 2019 können sich die Bürger, die eine Steuererklärung abgeben müssen, erneut mehr Zeit für die Erstellung lassen. Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 endet am 31. Juli. Sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein bei der Erstellung der Erklärung mitwirkt, müssen die Steuererklärungen sogar erst bis zum 28. Februar 2021 dem Finanzamt vorliegen. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, bleibt für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 1. März 2021 Zeit. Zudem müssen seit einiger Zeit grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Die Belege sind aufzubewahren und nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Dazu sind die Belege mindestens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren.

Birgit Hufen-Batzke wirbt für die elektronische Steuererklärung über „Mein ELSTER“. Die Finanzverwaltung biete mit „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu erledigen und an das Finanzamt zu übermitteln. Das kostenlose Online-Angebot der Steuerverwaltung könne unter www.elster.de oder über ein entsprechendes Steuerprogramm von Drittanbietern genutzt werden. „Neben dem Abruf von Bescheinigungen ist die Übernahme von Daten aus dem Vorjahr ein weiterer Vorteil der Abgabe über Mein ELSTER. Angaben zu Fahrten zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder haushaltsnahen Dienstleistungen werden automatisch übernommen. Wenn sich nichts verändert hat, ist die Steuererklärung dadurch schnell erledigt.“ so Birgit Hufen-Batzke. Die ausgefüllte Steuererklärung werde auf elektronischem Wege und aufgrund der vorherigen Registrierung authentifiziert und direkt an das Finanzamt gesendet – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschrift.

Birgit Hufen-Batzke verweist in ihrer Mitteilung noch auf steuerliche Änderungen für das Jahr 2019. Der Grundfreibetrag steigt von 9000 Euro im Jahr und pro Person auf 9168 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat und insbesondere keine Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) bezogen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.

„Um das umweltfreundliche Engagement der Bürger zu honorieren“, bleibe erstmals die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden, steuerfrei. Demnach muss der Arbeitnehmer, dem ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird, dafür keinen weiteren Arbeitslohn versteuern. Dies gilt sowohl für „normale“ Fahrräder, als auch für Elektrofahrräder (E-Bikes und Pedelecs. Es erfolgt keine Minderung der Entfernungspauschale um diesen Nutzungsvorteil.

 Ab diesem Jahr wird die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch den Arbeitnehmer gefördert. Dazu können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse an ihre Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa Jobtickets) steuerfrei stellen. Diese Zuschüsse müssen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Eine Befreiung ist unter anderem für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr sowie für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind.

Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder) wurde ebenfalls von 9000 Euro auf 9168 Euro angehoben. Zahlungen an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können übrigens nach dieser Regelung nicht abgesetzt werden, da die Kosten bereits durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge abgedeckt sind.

Der Kinderfreibetrag steigt übrigens um 96 Euro auf 2490 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 192 Euro auf insgesamt 4980 Euro pro Elternpaar.

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