Schmuggel in die JVA Mönchengladbach Freispruch für Angeklagten im Drogen-Prozess

Mönchengladbach · In dem Verfahren um einen Drogenschmuggel in die JVA Mönchengladbach konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt war.

 Der Prozess wurde im Gericht Mönchengladbach verhandelt.

Der Prozess wurde im Gericht Mönchengladbach verhandelt.

Foto: Bauch, Jana (jaba)

Im Prozess um einen missglückten Versuch, Drogen in die JVA in Mönchengladbach zu schmuggeln, ist am Mittwoch ein Freispruch ergangen.  Damit endete ein Prozess mit einigen Wendungen.

Im Oktober 2017 wurde ein von einem Insassen per Handy bestellter Kurier an der Gefängnispforte abgewiesen. Anschließend warf er die neun Gramm Marihuana über die Gefängnismauer in den Innenhof, wo sie unmittelbar danach von einem Justizbeamten entdeckt wurden. Bevor das gesuchte Handy bei einer dem Fund folgenden Zellendurchsuchung und einer zu erwartenden Entkleidung entdeckt werden konnte, holte der Angeklagte es ebenso wie ein Ladekabel aus seiner Unterhose. Vor Gericht leugnete der 28-jährige Viersener jedoch, die Drogen in das Gefängnis „bestellt“ zu haben.

In einer ersten Einlassung erklärte der Angeklagte, das Handy für einen Mithäftling aufbewahrt zu haben. Er selbst sei kurz vor dem Antreten einer Therapie gewesen, daher habe er bei einer Entdeckung weniger zu befürchten gehabt. Davon abweichend gab der Drogenkurier, der bereits rechtskräftig verurteilt wurde, jedoch an, den Angeklagten nicht zu kennen. Ein Bekannter namens Ö. habe ihn gebeten, Drogen aus einem Versteck am Gefängnisparkhaus zu holen. Als die Weitergabe an eine Frau scheiterte und er auch nicht in die JVA eingelassen wurde, habe er die Nachricht erhalten, er solle die Drogen in den Innenhof der JVA werfen.

Der Polizist, der das sichergestellte Smartphone ausgelesen hatte, sagte aus, dass mindestens ein Account darauf einer Person namens Ö. zuzuordnen sei. Nach Aktenlage war dieser Mann zum Tatzeitpunkt ebenfalls ein Zellengenosse des Angeklagten. Damit konfrontiert, gab der Angeklagte am zweiten Verhandlungstag zu, dass seine erste Aussage bezüglich des Handy-Besitzers falsch gewesen sei. Das Handy habe tatsächlich seinem Mithäftling Ö. gehört. Aus Angst vor diesem habe er angegeben, das Handy habe jemand anderem gehört. Nach den entlastenden Zeugenaussagen erging ein Freispruch, da eine Tat-Beteiligung des Vierseners nicht bewiesen werden konnte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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