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Flächennutzungsplan in Hilden Klimaschutz mit Planrecht ist schwierig

Hilden · Starkregen, Dürre-Sommer, Hitzeinseln: Der Klimawandel ist auch in Hilden spürbar. Zwei Bürgerinnen haben vorgeschlagen, deshalb den fast 30 Jahre alten Flächennutzungsplan neu aufzustellen. Die Politik hat das abgelehnt.

 Freiflächenschutz: Der Acker am Westring gehört der Stadt Düsseldorf. Die Stadt Hilden weigert sich, dort Baurecht zu schaffen.

Freiflächenschutz: Der Acker am Westring gehört der Stadt Düsseldorf. Die Stadt Hilden weigert sich, dort Baurecht zu schaffen.

Foto: Christoph Schmidt

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021 war ein Paukenschlag für die Politik. Beim Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 seien die Folgen für zukünftige Generationen zu wenig bedacht wurde, stellten die obersten Richter fest. Darauf berufen sich auch zwei Hildener Bürgerinnen: „Wir erleben die aktuellen politischen Entscheidungsfindungen der Stadtverordneten als das Reagieren auf Investoren und Bauwillige. Auf deren Anträge wird geantwortet und in jedem Einzelfall reagiert, das ist in unseren Augen zu wenig politische Gestaltung. Das derzeitige Vorgehen verhindert, die Gesamtsicht im Auge zu behalten.“ Deshalb solle der fast 30 Jahre alte Flächennutzungsplan neu aufgestellt werden. Das biete die Chance, politische Vorgaben für sensible Bereiche zu machen und eine klimaangepasste Bauleitplanung zu entwickeln.

Grüne, FDP, Bürgeraktion und Allianz wollten sich dem Bürgerantrag anschließen. CDU und SPD lehnten ihn mit ihrer Mehrheit auf Empfehlung der Verwaltung ab. Begründung: Weil der Flächennutzungsplan nicht das geeignete Mittel sei. Das Ganze zeigt, wie schwierig Klimaschutz mit Hilfe von Planungsrecht auf kommunaler Ebene ist.

Die Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans würde viel Zeit und Geld kosten, erläutert die Verwaltung. Und dieser Aufwand würde in einem „schlechten Verhältnis“ zu seinem Nutzen stehen. Warum ist das so?

Hilden habe ein sehr kompaktes Stadtgebiet (knapp 26 Quadratkilometer), sei dicht besiedelt und zudem fast fertig gebaut. Entwicklungen seien deshalb nur „sehr kleinteilig“ möglich. Das gelte auch für klimatisch motivierte Änderungen der Flächennutzung. Der Flächennutzungsplan sei nur „behördenverbindlich“. Damit könne man keine private Grünfläche schützen. Dort könne auch nach Paragraf 34 Baugesetzbuch entlang von Straßen gebaut werden, wenn kein Bebauungsplan vorliegt.

Land und Bund hätten der Nachfrage nach Wohnbauland mehr Gewicht gegeben. Hierfür seien das Landesplanungsgesetz und der Regionalplan Düsseldorf geändert worden. Diese Vorgaben müsse Hilden bei der Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans einhalten. Anders würde er schwerlich genehmigt. Hilden müsste beispielsweise eine große Freifläche in der Elb (am Westring) als Wohnbaufläche ausweisen, weil das der Regionalplan so vorgibt und obwohl die Stadt Hilden dort nicht bauen will. Der Acker gehört der Stadt Düsseldorf, der Hildener Stadtrat bestimmt aber über das Baurecht. Anderes Beispiel: Die wenigen Standorte, die in HIlden für klimafreundliche Windenergie überhaupt in Frage kommen, seien durch den Windenergieerlasses des Landes blockiert.

Schlussfolgerung: Klimaschutz und Klimafolgeanpassung könnten deshalb in Hilden letztlich nur durch die Umsetzung von Vorhaben vorangebracht werden. „Eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist hierfür ungeeignet, da der Flächennutzungsplan keine direkte Wirkung entfaltet“, schreibt Bürgermeister Claus Pommer in der Stellungnahme der Verwaltung. Er schlägt stattdessen vor, die Klimaanalyse von 2009 zu überarbeiten, um bessere Informationen für detaillierte Planungen zu erhalten. Damit könnte man „Hitzeinseln“ im Stadtgebiet konkret identifizieren und durch Maßnahmen die Belastung verringern.

Private Freiflächen, die nach  Paragraf 34 Baugesetzbuch bewertet werden, lassen sich nur durch die Aufstellung von Bebauungspläne zumindest teilweise schützen. Denn in der Regel kann den privaten Eigentümern die Bebauung nicht ganz verwehrt werden, bestenfalls kann nur der Grad der Verdichtung beeinflusst werden. Möglicherweise haben die prvaten Eigentümer auch dann Anspruch auf Entschädigung. Aktuelles Beispiel: das Vonovia-Projekt für die Fläche zwischen St.-Konrad-Allee und Richrather Straße. Das Wohnungsunternehmen möchte dort nach Paragraf 34 BauGB zwei Mehrfamilienhäuser mit zwölf Wohnungen errichten. Sie würden bis zu sechs Meter an die Bestandsbauten heranrücken. Rat und Verwaltung versuchen das durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu verhindern.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfordere jedoch Mitarbeiter im Rathaus (die bereits voll ausgelastet sind), Zeit (oft mehrere Jahre) und Geld (einen mittleren bis hohen fünfstelligen Betrag), weil eine Vielzahl an Gutachten und Stellungnahmen erforderlich seien.

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