Grevenbroich Urteil im Streit um Unterhalt

Grevenbroich · Ein Grevenbroicher wollte weniger Betreuungsunterhalt für seine Ex-Frau zahlen, die sich um das gemeinsame Kind kümmerte. Er klagte. Das Urteil: Während der Grundschulzeit muss die Mutter nicht Vollzeit arbeiten.

 Streit um den Unterhalt.

Streit um den Unterhalt.

Das abschließende Urteil im Rechtsstreit um den Betreuungsunterhalt bei geschiedenen Eltern – dies fällte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der Kläger stammt aus Grevenbroich; Streitpunkt war, wie lange eine Frau, die sich um die Erziehung der gemeinsamen Tochter kümmerte und deshalb nicht arbeitete, Betreuungsunterhalt erhalten sollte. Das Ergebnis: Die Frau erhält rückwirkend Unterhalt für die Grundschulzeit der Tochter.

Eine Entscheidung, mit der ihre Vertreterin, die Neusser Anwältin Helga Könemann, zufrieden ist: "Das Gericht hat berücksichtigt, dass die Mutter nicht Vollzeit arbeiten konnte, als das Kind in der Grundschule mit Offener Ganztagsbetreuung bis 16 Uhr war."

Lediglich eine Beschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden sei möglich gewesen, denn auch Pausen und Zeit für die Arbeitswege seien zu berechnen. Könemann hält die Entscheidung für ein "gutes Urteil für die Kinder". Allerdings könne der Richterspruch nicht verallgemeinert werden: Es könne Gründe geben, die eine Tätigkeit des betreuenden Elternteils verhindern, etwa eine Krankheit des Kindes.

Zum Hintergrund: Die rechtliche Grundlage für Betreuungsunterhalt an geschiedene Eltern war 2008 geändert worden. Bis dahin galt das Altersphasenmodell, wonach das betreuende Elternteil bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes keinen Beruf ausüben musste, erst ab dem 16. Lebensjahr war ein Vollzeitjob zumutbar.

Nach der neuen Gesetzeslage konnte Betreuungsunterhalt nur so lange verlangt werden, bis der Nachwuchs drei Jahre alt war. "Jede Änderung darüber hinaus muss mit individuellen Gründen belegt werden, die sich aus der Situation der Eltern oder des Kindes ergeben", erläutert Anwalt Michael Zimmermann aus Gustorf, der den Vater vertrat. Pauschale Erklärungen würden nicht mehr akzeptiert, erst recht keine generellen Unterhaltsansprüche wegen Altersphasen.

Zimmermann sieht in der jetzigen Befristung des Betreuungsunterhalts einen Nachteil: "Sie lässt den Müttern nicht die Freiheit, zwischen Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu wählen." Er fragt: "Was macht eine Mutter, die der festen Überzeugung ist, dass ihre Individualerziehung für die soziale Entwicklung eines Kindes besser ist, als jede Fremderziehung?"

Gegen die jetzige Entscheidung des OLG ist eine Revision nicht möglich. Ein Sprecher des Gerichts interpretiert sie weder als Bestätigung noch als Ablehnung des zuvor gefassten Urteils. "Es ist vielmehr ein Beispiel für einen individuellen Fall, wobei die Richter die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der betreuenden Mutter geprüft haben."

(NGZ/rl)
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