Finanzamt Erkelenz gibt Tipps Was man zur Steuererklärung wissen muss

Erkelenz · Das Frühjahr ist auch die Zeit der Steuererklärungen. In diesem Jahr gibt es einige gesetzliche Neuerungen. Was gilt es bei Homeoffice und Freibeträgen zu beachten? Das Finanzamt Erkelenz gibt Tipps.

 Einige Freibeträge und Pauschalen steigen in diesem Jahr an.

Einige Freibeträge und Pauschalen steigen in diesem Jahr an.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

In den vergangenen Tagen dürfte bei den meisten Arbeitnehmern im Erkelenzer Land die Lohnsteuerabrechnung für das vergangene Jahr im Briefkasten gelegen haben. Damit beginnt auch die Zeit, in der die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden kann. „Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen“, erklärt Michael Kranz, Leiter des Finanzamts Erkelenz. Insbesondere Arbeitnehmer und Eltern profitieren von steuerlichen Verbesserungen. Das Finanzamt fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Erhöhung des Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 steigt um 603 Euro auf 10.347 Euro pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Unterstützung für Eltern Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf 4274 Euro für jedes Elternteil, also auf 8548 Euro bei einer Zusammenveranlagung.

Entlastung für ehrenamtlich tätige Menschen Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein sind bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Vereinfachung für Spendennachweise Die Grenze für den sogenannten vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden liegt bei 300 Euro. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Dieser muss nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Erweiterung des Verlustrücktrags Durch das Corona-Steuerhilfegesetz können Verluste nun zwei Jahre zurückgetragen werden. Zuerst erfolgt dabei ein Rücktrag in das Jahr 2021, danach erst in das Jahr 2020. Sollte noch ein Verlust verbleiben, wird dieser für die Steuererklärung 2023 vorgemerkt. Dies ist beispielsweise relevant für Menschen mit Einkünften aus der Vermietung von Wohnimmobilien oder gewerblichen Einkünften.

Kürzung der Nutzungsdauer für vermietete Wohnimmobilien Für ab 2023 fertiggestellte Wohnimmobilien verkürzt sich die pauschale Nutzungsdauer auf 33 Jahre, statt bisher 50 Jahre. Damit können drei  Prozent der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Energiepreispauschale Arbeitnehmer sowie Empfänger von Renten und Versorgungsleistungen haben im vergangenen Jahr grundsätzlich die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Diese ist in den Daten, die Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermitteln, enthalten und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Homeoffice-Pauschale Bei der Homeoffice-Pauschale können Bürgerinnen und Bürger, bei denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder die auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, weiterhin einen pauschalen Betrag von fünf  Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, als Werbungskosten ansetzen (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können an Homeoffice-Tagen nicht berücksichtigt werden.

Pendlerpauschale Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,35 Euro auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer.

Arbeitnehmerpauschbetrag Die Werbungskostenpauschale wird auf 1200 Euro erhöht. Die Pauschale wird vom Arbeitslohn abgezogen und von den Finanzämtern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung automatisch berücksichtigt – auch wenn geringere Werbungskosten in der Erklärung angegeben werden.

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