Fragen und Antworten zum Fall Sami A. Wie der Staat mit Gefährdern umgeht

Düsseldorf · Der Fall Sami A. wirft die Frage auf, warum es so kompliziert ist, Gefährder abzuschieben. 773 solcher Personen, denen Anschläge zugetraut werden, leben in Deutschland. Was machen die Sicherheitsbehörden mit ihnen?

 Baden-Württemberg, 2014: Abgelehnte Asylbewerber steigen im Rahmen einer landesweiten Sammelabschiebung in ein Flugzeug.

Baden-Württemberg, 2014: Abgelehnte Asylbewerber steigen im Rahmen einer landesweiten Sammelabschiebung in ein Flugzeug.

Foto: dpa/Daniel Maurer

Sami A. ist niemand, den man gern als Nachbarn hätte. Seine Sympathie für Islamisten war so groß, dass er offenbar zur Jahrtausendwende ein Terrorcamp von Al Kaida in Afghanistan besucht hat. Zur gleichen Zeit, heißt es, war er einer der Leibwächter von Osama bin Laden, dem früheren Chef der Terrorgruppe. A., der mit seiner Familie zuletzt in Bochum lebte, bestreitet das. Die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern stuften ihn dennoch als Gefährder ein. NRW-Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) nannte A. eine „tickende Zeitbombe“. Zwölf Jahre lang hat der deutsche Staat versucht, A. loszuwerden. Warum ist die Abschiebung von Gefährdern so kompliziert? Ein Überblick.


Was sind Gefährder, und wie viele leben in Deutschland?

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags definiert: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des Paragraf 100 a der Strafprozessordnung, begehen wird.“ Das bedeutet, dass derjenige zwar noch nicht straffällig geworden ist, aber sein Verhalten darauf hindeutet, dass er möglicherweise einen Anschlag begeht. Der Paragraf listet mögliche schwere Straftaten auf. Gefährder sind, das kann man so banal sagen, ziemlich gefährlich für den Staat. Im Allgemeinen sind mit Gefährdern besonders radikale Islamisten gemeint. Davon leben laut Bundeskriminalamt derzeit 773 in Deutschland, etwa 100 davon in NRW. Ihnen trauen die Sicherheitsbehörden Anschläge zu.


Weiß der Staat, wo die Gefährder sich aufhalten?

Die Ermittler wissen jedenfalls, um wen es sich handelt – sonst könnten sie die Gefährder schließlich nicht zählen. Allerdings werden sie nicht zu jeder Zeit überwacht. Die Möglichkeit, Gefährder mittels der elektronischen Fußfessel zu orten, würde in Nordrhein-Westfalen erst mit dem neuen Polizeigesetz geschaffen. Das sollte vor der Sommerpause des Landtags beschlossen werden, musste aber wegen Pannen vertagt werden. In dem Gesetz sollen auch die Möglichkeiten der Ingewahrsamnahme von Gefährdern ausgeweitet werden. Sie sollen vorsorglich bis zu einem Monat eingesperrt werden können.


Kann man die Gefährder nicht einfach abschieben?

Einfach ist das nicht, wie der Fall Sami A. nahelegt. Für die Abschiebungen sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig. Abgeschoben werden können nur Personen, die kein Aufenthaltsrecht mehr in der Bundesrepublik haben, die ausreisepflichtig sind, aber nicht freiwillig ausreisen. Das Problem bei Gefährdern ist, dass sie in der Regel noch nicht straffällig geworden sind. Erst im Nachgang des Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Dezember 2016 wurde im Aufenthaltsgesetz der Paragraf 58 a entdeckt. Der sieht vor, dass die Länder Menschen auch aufgrund einer begründeten Prognose abschieben können. Dazu müsste eine eindeutige Gefahr von der Person ausgehen. Nach dem Anschlag hat sich auch die Abschiebepraxis in vielen Ländern verändert. Die Behörden gehen rigoroser vor, vor allem Bayern und NRW.

Wurde die Regel des Aufenthaltsgesetzes schon angewendet?

Ja. Der erste bekannt gewordene Fall war der eines Algeriers aus Bremen. Der dortige Innensenator zog im März 2017 die Konsequenzen aus dessen Terrorpropaganda und der Verherrlichung des Berliner Anschlags. Er ordnete an, den Algerier nach Paragraf 58 a des Aufenthaltsgesetzes sofort abzuschieben.


Ist das rechtmäßig?

Ja. Zunächst bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, später auch das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und der entsprechenden Regelung. Das Verfassungsgericht entschied, dass derartige Prognose-Abschiebungen in Ausnahmefällen zulässig sind, obwohl die Rechte der Betroffenen stark beschnitten werden. So müssen die Sicherheitsbehörden handfeste Beweise liefern, die auf eine starke Radikalisierung hindeuten, dass derjenige Gewalt verherrlicht oder mit dem IS sympathisiert.


Hätte Sami A. auf dieser Grundlage auch abgeschoben werden können?

Ja, aber nicht ohne Weiteres. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seinem Beschluss vom 24. Juli 2017 die Einschränkung gemacht, dass den Abgeschobenen in ihren Heimatländern weder Folter noch die Todesstrafe drohen dürfe. Es könne daher, je nach Sachverhalt, eine ausdrückliche Versicherung des Heimatlandes erforderlich sein, die eine menschenrechtskonforme Behandlung des Abgeschobenen garantiert. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im Fall Sami A. eine solche Zusage von tunesischen Behörden verlangt. Hätte eine solche vorgelegen, wäre die jetzt vom Oberverwaltungsgericht Münster als „evident rechtswidrig“ eingestufte Abschiebung rechtmäßig gewesen.


Haben sich die Behörden um eine derartige Zusage bemüht?

NRW-Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) hat nach eigenem Bekunden mehrfach bei der Bundesregierung darum gebeten, sich dafür einzusetzen. Nur diese kann sich auf diplomatischen Wegen darum bemühen. Stamp beklagte, dass das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium zu wenig Initiative gezeigt hätten. Er sei „zutiefst enttäuscht“. Dass die Ministerien sich nicht mehr bemühten, könnte auch daran liegen, dass die Bundesregierung beschlossen hat, Tunesien zu einem sicheren Herkunftsland zu erklären. Selbst dann allerdings wäre nicht in jedem Fall gesichert, dass Deutschland dahin abschieben könnte. So liefert die Bundesrepublik etwa Strafgefangene nicht in Länder aus, in denen ihnen die Todesstrafe drohen würde – wie in manchen Staaten der USA.


Sind schon Gefährder nach Tunesien abgeschoben worden?

Ja, auch aus Nordrhein-Westfalen. Der Fall eines tunesischen Gefährders, der abgeschoben worden ist, wird immer wieder als Beispiel zitiert, dass dies auch im Fall Sami A. möglich sein müsse. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebung auch bestätigt. Allerdings lag in diesem Fall – anders als bei Sami A. – eine Zusicherung Tunesiens vor, ihn menschenrechtskonform zu behandeln.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort