Tipps Arbeiten neben dem Studium - so geht's

Nicht mehr als 20 Stunden dürfen Studenten während des Semesters parallel zur Uni arbeiten - wir haben wichtige Fakten wie diese rund ums Jobben für euch zusammengestellt.

 In der Gastronomie zu arbeiten ist für viele Studenten attraktiv: Die Arbeitszeiten lassen sich gut mit den Vorlesungszeiten vereinbaren.

In der Gastronomie zu arbeiten ist für viele Studenten attraktiv: Die Arbeitszeiten lassen sich gut mit den Vorlesungszeiten vereinbaren.

Foto: Thinkstock/iStock/Dangubic

Morgens im Hörsaal sitzen, nachmittags lernen, abends kellnern: Für zwei von drei Studierende sind solche oder ähnliche Situationen Alltag. 67 Prozent der angehenden Akademiker finanzieren sich einer aktuellen Erhebung zufolge ihr Studium ganz oder teilweise selbst. Einfach "drauf los jobben" geht allerdings nicht: Wer neben dem Studium arbeitet, muss einiges beachten. Zum Beispiel die Wochenarbeitszeit. Grundsätzlich gilt: Während der Vorlesungszeit darf der Nebenjob nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beanspruchen. "Das Studium muss im Fokus stehen", sagt Filiz Celenk, Sozialberaterin im Kölner Studierendenwerk. Die 20-Stunden-Grenze gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit. Eine Einschränkung gibt es aber, wie Celenk betont: "Insgesamt dürfen Studierende aufs Jahr gerechnet maximal 26 Wochen lang mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wird diese Grenze überschritten, fallen Sozialversicherungsbeiträge an."

Wer nur nebenbei oder als sogenannter Werksstudierender maximal 20 Stunden pro Woche jobbt, muss in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei der Rentenversicherung sieht das anders aus: Seit Anfang

2013 müssen Studierende mit Nebenjob Beiträge abführen. "Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen", erklärt die Sozialberaterin. Die Beschäftigungszeit gilt dann allerdings nicht mehr als vollwertige Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung.

Als Arbeitnehmer sind Studierende mit Nebenjob steuerpflichtig. Im Fall eines Minijobs jedoch kann der Arbeitgeber pauschal die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal mit zwei Prozent übernehmen und damit auf die Abgabe einer Steuerkarte verzichten. Studierende, die regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdienen, müssen eine Steuerkarte vorlegen. Warum sich für Studierende eine Steuererklärung besonders lohnt, erläutert Celenk: "Wer im Jahr den Grundfreibetrag von derzeit 8652 Euro zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro nicht überschreitet, erhält die gezahlten Steuern zurück." Auf die Höhe des Bafög wirken sich Nebenjobs nicht aus, solange der monatliche Verdienst bei maximal 450 Euro liegt. "Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird mit den Bafög-Zahlungen verrechnet."

Wer schon selbstständig ist

Studierende, die schon während des Studiums ihr eigenes kleines Unternehmen gründen, haben die gleichen Möglichkeiten - und Pflichten - wie jeder andere Existenzgründer. Vorteile können Studierende bei der Sozialversicherung genießen, sofern sie über ihre Eltern noch familienversichert sind. Dafür darf die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich sein - sprich: mehr Zeit als das Studium selbst beanspruchen - und die monatlichen Einkünfte (ohne Bafög) dürfen nicht über 415 Euro liegen. Verdienen Studierende mit ihrer eigenen Firma mehr als 415 Euro im Monat, endet die beitragsfreie Familienversicherung. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Krankenkasse. Hauptberuflich Selbstständige, die noch studieren, müssen sich freiwillig gesetzlich oder aber privat versichern.

Bezieht ein Studierender Bafög und ist selbstständig, so darf der Gewinn vor Steuern im gesamten Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten bei maximal 4410 Euro liegen. Andernfalls werden dem Selbstständigen die Bafög-Leistungen gekürzt. "Es gibt allerdings diverse komplizierte Freibetragsregelungen. Daher sollten sich die Studierenden gut beim Finanz- und Bafög-Amt erkundigen, um etwaige Rückzahlungen zu vermeiden", rät die Expertin.

Einkommensteuer fällt bei selbstständigen Studierenden nur dann an, wenn die 8.652-Euro-Grenze überschritten wird. Umsatzsteuer ist nur oberhalb der Einkommensgrenze für Kleinunternehmer zu zahlen, die bei 17.500 Euro im Jahr liegt.

Steuererklärung besonders lohnt, erläutert Celenk: "Wer im Jahr den Grundfreibetrag von derzeit 8652 Euro zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro nicht überschreitet, erhält die gezahlten Steuern zurück." Auf die Höhe des Bafög wirken sich Nebenjobs nicht aus, solange der monatliche Verdienst bei maximal 450 Euro liegt. "Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird mit den Bafög-Zahlungen verrechnet."

Studierende, die schon während des Studiums ihr eigenes kleines Unternehmen gründen, haben die gleichen Möglichkeiten - und Pflichten - wie jeder andere Existenzgründer. Vorteile können Studierende bei der Sozialversicherung genießen, sofern sie über ihre Eltern noch familienversichert sind. Dafür darf die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich sein - sprich: mehr Zeit als das Studium selbst beanspruchen - und die monatlichen Einkünfte (ohne Bafög) dürfen nicht über 415 Euro liegen. Verdienen Studierende mit ihrer eigenen Firma mehr als 415 Euro im Monat, endet die beitragsfreie Familienversicherung. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Krankenkasse. Hauptberuflich Selbstständige, die noch studieren, müssen sich freiwillig gesetzlich oder aber privat versichern.

Bezieht ein Studierender Bafög und ist selbstständig, so darf der Gewinn vor Steuern im gesamten Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten bei maximal 4410 Euro liegen. Andernfalls werden dem Selbstständigen die Bafög-Leistungen gekürzt. "Es gibt allerdings diverse komplizierte Freibetragsregelungen. Daher sollten sich die Studierenden gut beim Finanz- und Bafög-Amt erkundigen, um etwaige Rückzahlungen zu vermeiden", rät die Expertin.

(RP)
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