Offener Vollzug in Moers Corona: JVA kann Haft aussetzen lassen

Moers-Kapellen · Wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus durften Freigänger die JVA Kapellen zuletzt nicht mehr verlassen. Jetzt kann die Haftanstalt für Insassen eine Haftunterbrechung beantragen.

 In der JVA Kapellen sind Häftlinge im offenen Vollzug untergebracht.

In der JVA Kapellen sind Häftlinge im offenen Vollzug untergebracht.

Foto: Norbert Prümen (nop)

Für Oliver Rose* ist es zurzeit eine schwierige Situation. „Meine Ziehmutter ist gestorben“, erzählt der 49 Jahre alte Freigänger der Justizvollzugsanstalt Kapellen. „Am Montag war Beerdigung.“ Er konnte nicht teilnehmen, weil er in dem Antrag, den er gestellt hatte, nicht das enge Verhältnis zu ihr erwähnt hatte. „Hätte er dies getan und unserer Recherche hätte den richtigen Kontakt bestätigt, hätte er selbstverständlich zu der Beerdigung gehen können“, sagt JVA-Leiterin Brigitte Kerzl-Steinkellner.

Jetzt darf der Moerser hoffen, bald wieder in Freiheit leben zu können. Er war als Halter eines Fahrzeuges, das er einer anderen Person überlassen hatte, wegen Versicherungsbetruges mit zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug bestraft worden. Acht Monate davon hat er im offenen Vollzug verbüßt. In der letzten Woche hatte er die JVA Moers-Kapellen wegen der Corona-Ansteckungsgefahr nicht mehr verlassen dürfen, wie alle anderen 362 Inhaftierten auch. Für ihn könnte es nun eine Haftunterbrechung geben und er könnte nach Hause gehen. In der schweren Zeit ist es ihm wichtig, bei seiner Familie sein zu können. Später, wenn sich alles wieder normalisiert hat, will er gerne seine Strafe zu Ende verbüßen. „Hier zeigt der Staat seine menschliche Seite, alle Achtung“ sagt Rose.

„Die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten kann ausgesetzt werden“, zitiert die JVA-Leiterin einen neuen Erlass des NRW-Justiz-Ministeriums. „Für sämtliche Gefangene, die zurzeit eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine kurze Freiheitsstrafe von bis zu 18 Monaten – jeweils ohne Anschlussvollstreckung – unter Vollstreckungsleitung einer nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaft verbüßen und deren Entlassung in der Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 (beide Tage eingeschlossen) ansteht, ist die Vollstreckung gemäß Paragraphen 455a Absatz 1 Strafprozessordnung zu unterbrechen“. Für diesen Erlass gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn kürzlich gegen die Inhaftierten Arreststrafen verhängt wurden. „Die JVA Moers-Kapellen stellt die entsprechenden Anträge bei der jeweils zuständigen Staatanwaltschaft“, erläutert die Leiterin. „Deren Entscheidung bleibt abzuwarten.“ Sie rechnet in den nächsten Tagen mit ersten Ergebnissen.

Kerzl-Steinkellner hält die Ansteckungsgefahr in einer JVA für geringer als in der Freiheit. „Es ist richtig, dass wir in der JVA Moers-Kapellen überwiegend Mehrfachbelegungen in den Hafträumen haben“, erläutert sie. „Dies ist auch nicht schädlich, da die Gefangenen keinen persönlichen Kontakt zu Außenstehenden mehr haben, ähnlich wie Familien, die sich auch zu mehreren in Wohnungen aufhalten und diese nicht verlassen. Mangels Außenkontakten und aufgrund der Tatsache, dass wir weder einen Verdachtsfall auf Covid 19 noch einen Infektionsfall in unser JVA haben, besteht keine höhere Infektionsgefahr.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort