Mobilität in Mettmann Mit dem Winter kommt die Räum- und Streupflicht

Mettmann · Das Wintermärchen hat eine gefährliche Kehrseite: Eis und Schneeglätte verwandeln die Bürgersteige in gefährliche Rutschbahnen. Deshalb weist die Stadt auf die Streu- und Räumpflicht der Grundstückseigentümer hin.

 Eine Streu- und Räumpflicht besteht in Mettmann zwischen 7 und 18 Uhr. Hat es aufgehört zu schneien, muss der Schnee geräumt werden.

Eine Streu- und Räumpflicht besteht in Mettmann zwischen 7 und 18 Uhr. Hat es aufgehört zu schneien, muss der Schnee geräumt werden.

Foto: Valeska von Dolega

Laut Meteorologen ist der Winter im Anmarsch. Noch liegen die Temperaturen im Plusbereich, erwartet werden aber bereits die ersten Schneeregenschauer. Deshalb weist die Stadt schon einmal vorsorglich auf die Räum- und Streupflichten von Grundstückseigentümern hin. Nach der geltenden Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die Gehwege im Stadtgebiet von den Grundstückseigentümern von Schnee frei zu halten. Bei Eisglätte müssen abstumpfende Stoffe gestreut werden.

Lediglich in den Fußgängerzonen ist die Stadt dafür zuständig. Fehlt an einer Straße eine räumliche und optische Trennung von Gehwegen und Fahrbahnen, so ist von den Grundstückseigentümern ein Streifen von einem Meter gemessen ab dem Straßenrand von Schnee frei zu halten. Auf Gehwegen sind Salz oder andere auftauende Stoffe nur in außergewöhnlichen Fällen erlaubt.

Eine allgemeine Streu- und Räumpflicht besteht tagsüber zwischen 7 und 18 Uhr. In diesen Stunden muss der Schnee geräumt werden, sobald es aufgehört hat zu schneien. In dieser Zeit müssen Grundstückeigentümer zudem dafür sorgen, dass auf den Gehwegen keine Unfallgefahr durch Schnee- und Eisglätte besteht. Nach 18 Uhr müssen Wege in der Woche bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages von Schnee und Eis befreit werden.

(dne)
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