Hilden Anleinpflicht: Zweifel an Zuständigkeit der Stadt

Hilden · Der Streit um die Anleinpflicht für Hunde im Hildener Stadtwald geht in eine neue Runde. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat sich in einem Schreiben an den Bürgermeister gewandt. Darin bezweifelt die zuständige Kammer, dass die Kommune als Ordnungsbehörde eine Anleinpflicht in einem Wald aussprechen kann. Das Gericht hatte die Berufung einer Haanerin zugelassen, die in der ersten Instanz gescheitert war mit ihrem Einspruch gegen ein Knöllchen – wegen ihres frei laufenden Hundes. "Ich glaube, wir Hundehalter können uns wieder Hoffnungen machen", so die Klägerin gegenüber der RP.

Der Streit um die Anleinpflicht für Hunde im Hildener Stadtwald geht in eine neue Runde. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat sich in einem Schreiben an den Bürgermeister gewandt. Darin bezweifelt die zuständige Kammer, dass die Kommune als Ordnungsbehörde eine Anleinpflicht in einem Wald aussprechen kann. Das Gericht hatte die Berufung einer Haanerin zugelassen, die in der ersten Instanz gescheitert war mit ihrem Einspruch gegen ein Knöllchen — wegen ihres frei laufenden Hundes. "Ich glaube, wir Hundehalter können uns wieder Hoffnungen machen", so die Klägerin gegenüber der RP.

In seinem Beschluss hatte das OVG die Auffassung vertreten, im "Fall Wald" sei nicht die Stadt, sondern die Forstbehörde zuständig. Genau das hatten die Richter in der ersten Instanz noch abgestritten. "Nach unserer Auffassung ist die Kommune durchaus zuständig", erklärt Erster Beigeordneter Norbert Danscheidt. "Denn die Anleinpflicht wurde nicht beschlossen, um den Wald zu schützen — sondern seine Nutzer." Die Stadt wolle sich noch über das weitere Vorgehen beraten, so Danscheidt, man habe noch vier Wochen Zeit, um dem Gericht zu antworten: "Vielleicht ist ein höchstrichterliches Gerichtsurteil auf dem Gebiet ja auch nützlich, selbst wenn wir verlieren sollten." Denn das Landeshundegesetz, in dem unter anderem die Anleinpflicht geregelt ist, sagt nichts über die Nutzung der Wege speziell in Wäldern.

Die Forstbehörde — in dem Fall der Forstbezirk Neandertal — müsste, wenn sie denn zuständig wäre, ihrerseits eine Anleinpflicht verfügen. Sprecher Christoph Grüner verweist jedoch auf das Landesforstgesetz: "In einem normalen Wald müssen Hunde außerhalb der Wege angeleint sein, auf den Wegen aber nicht", erklärt Grüner. "In einem Naturschutzgebiet dürfen dagegen nur die Wege betreten werden — und die Hunde müssen immer angeleint sein." In dem Gesetz steht aber auch, dass ein Wald nur dann betreten werden darf, wenn man die Erholung anderer nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt.

(RP)
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