OLG Karlsruhe Gericht bestätigt Verbot von erstem Docmorris-Apothekenautomaten

Karlsruhe · Es bleibt dabei: In Deutschland gibt es Medikamente nur von der Apotheke, nicht aus dem Automaten. Vorerst zumindest. Doch das endgültige Aus bedeutet das noch nicht.

 Ein Schild mit der Aufschrift „DocMorris“ hängt in Hüffenhardt (Baden-Württemberg) am Eingang einer von der Versandapotheke DocMorris betriebenen Automatenapotheke.

Ein Schild mit der Aufschrift „DocMorris“ hängt in Hüffenhardt (Baden-Württemberg) am Eingang einer von der Versandapotheke DocMorris betriebenen Automatenapotheke.

Foto: dpa/Uwe Anspach

Der bundesweit erste Apothekenautomat von Docmorris bleibt bis auf weiteres außer Betrieb. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte am Mittwoch das vom Landgericht Mosbach verhängte Verbot: Der Automat sei wettbewerbswidrig. Docmorris, eine europaweit tätige Versandapotheke aus den Niederlanden, hatte vor zwei Jahren in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) den ersten Automaten dieser Art in Deutschland in Betrieb genommen. Das Projekt wurde nach einigen Wochen gerichtlich gestoppt.

Bei der „pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ konnten Kunden per Video Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen und Medikamente aus einem Automaten erhalten. Nun aber waren Klagen des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg, von zwei Apothekern aus der Umgebung und eines Kölner Apothekers erfolgreich, der eine Online-Apotheke betreibt (6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18).

Das OLG sieht einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden. Es folgte nicht dem Argument von Docmorris, es handle sich um erlaubten Versandhandel. Es sei kein Versand an den Endverbraucher, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, so das OLG. „Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.“

Auch genügen die Kontrollen per Video nach Ansicht des Gerichts nicht den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung. So sei es nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

Eine Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Docmorris kann aber dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und so vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen.

In zwei weiteren Verfahren zum selben Thema wurde der Verkündungstermin aus formalen Gründen auf den 26. Juni verlegt. Hintergrund ist eine andere Besetzung des Senats. Der Fall Hüffenhardt beschäftigte auch die Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte Anfang April das Betriebsverbot des Regierungspräsidiums bestätigt (3K 5393/17).

(zim/dpa)
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