Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Niedriger Osttarif ist nicht verfassungswidrig

Karlsruhe (AP). Die niedrigere tarifliche Bezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes in Ostdeutschland ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) in Karlsruhe gegenwärtig noch sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig. Eine Kammer des Ersten Senats hat am Dienstag die Verfassungsbeschwerde einer Angestellten in Ost-Berlin einstimmig abgelehnt. Der Ost-Tarif sieht eine um 1,5 Stunden längere wöchentliche Arbeitszeit und geringere Sonderzuwendungen vor.

Die Klägerin war in der DDR als Verwaltungsangestellte beschäftigt und wurde nach der Wende vom Berliner Umweltsenator übernommen. Ihr Arbeitsplatz lag zeitweise in Westberlin, seit 1997 aber wieder im Osten der Stadt, was sich auf die Bezahlung auswirkte. Während sie zeitweise nach dem günstigeren Westtarif entlohnt wurde, gilt für sie seit mehr als drei Jahren wieder der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost. Nachdem ihre Klage auf Zahlung des Westtarifs erfolgslos blieb, legte sie Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Diese wurde nun nicht angenommen.

Die Kammer führt zur Begründung aus, für die tarifliche Ungleichbehandlung bestehe auf Grund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit noch ein sachlicher Grund. Zwar sei die Ungleichbehandlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst erheblich, die Unterschiede zwischen beiden Tarifgebieten hätten seit 1990 aber deutlich abgenommen. Auch der Tarifabschluss des Jahres 2000 sehe eine weitere stufenweise Angleichung vor; bis zum Jahre 2002 soll die Vergütung im Osten 90 Prozent des Westniveaus erreichen. Für das Land Berlin gebe es zudem eine Gesamtvereinbarung, wonach bis zum 1. Januar 2001 ein einheitliches Recht gelten soll. Vor diesem Hintergrund stellten die weiterhin unterschiedlichen Wirtschaftsverhältnisse "jedenfalls zurzeit noch einen zulässigen Differenzierungsgrund dar". Wann eine Situation erreicht sei, in der eine Ungleichbehandlung nicht mehr gerechtfertigt sei, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR514/00)

(RPO Archiv)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort