Neue Regelungen ab 29. März Corona-Notbremse gilt ab Montag im Kreis Wesel

Kreis Wesel · Ab 29. März ist der Besuch von Einzelhandelsgeschäften nur och nach negativem Schnelltest-Ergebnis möglich. Im Auto gilt Maskenpflicht, wenn Personen aus mehr als einem Haushalt mitfahren.

 Ein Mann hält einen Schnelltest in der Hand.

Ein Mann hält einen Schnelltest in der Hand.

Foto: dpa/Fabian Strauch

Das NRW-Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit NRW hat auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die „Notbremse“ für 31 Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen angeordnet. Für betroffenen Kommunen bestehe eine neugeschaffene Option, die ein ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen voraussetzt. Von dieser Option macht der Kreis Wesel Gebrauch. Er hat im Einvernehmen mit dem Ministerium eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Montag, 29. März, in Kraft tritt. Danach gelten folgende Regeln:

Einkaufen nach negativem Schnelltest Die Nutzung von Angeboten nach Paragraf 16 der Schutzverordnung (unter anderem den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests

Maskenpflicht im Auto Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne – das gilt auch für die fahrzeugführende Person.

Kontaktbeschänkung Die vom Land vorgegebenen schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung bleiben unberührt. Damit kann unter anderem der Einzelhandel weiterhin für negativ getestete Personen geöffnet bleiben. Durch die Allgemeinverfügung werde ermögliche der Kreis Wesel den betroffenen Stellen einen verlässlichen und verantwortungsbewussten Weiterbetrieb.

Infos im Netz Die Allgemeinverfügung ist online auf den Webseiten des Kreises einsehbar: www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-46.-jahrgang-nummer-10/.

Weitere Einzelheiten seien in Paragraf 16, Absatz 1 der ebenfalls ab 29. März gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt (Internet: www.mags.nrw/coronavirus) bestimmt, teilte der Kreis mit.

(RP)
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