Bundestagswahl Wo und wie lange in Krefeld die Briefwahl nun noch möglich ist

Krefeld · Es wird höchste Zeit, die Briefwahlunterlagen auf die Post zu geben; die Abgabe ist auch direkt möglich – damit keine Stimme verloren geht.

 Wer es nicht schafft, seine Briefwahlunterlagen rechtzeitg auf die Post zu geben, kann sie auch direkt abgeben.

Wer es nicht schafft, seine Briefwahlunterlagen rechtzeitg auf die Post zu geben, kann sie auch direkt abgeben.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

(RP) Der Endspurt beim Krefelder Briefwahlbüro läuft vor der Bundestagswahl am Sonntag, 26. September. Aktuell liegen 52.880 Briefwahlanträge vor. Damit haben bis jetzt 33,27 Prozent aller Krefelder Wahlberechtigten einen Briefwahlantrag gestellt. Im Briefwahlbüro (Container am Stadthaus, Konrad-Adenauer-Platz 17) können noch bis Freitag, 24. September, 18 Uhr, Briefwahlanträge gestellt werden. Dort kann dann auch direkt gewählt werden.

Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragen und entgegennehmen möchte, benötigt hierfür eine schriftliche Vollmacht der wahlberechtigten Person. Damit die Wahlbriefe rechtzeitig in der Wahlbehörde vorliegen, sollten die roten Wahlbriefe jetzt umgehend abgeschickt werden. Die roten Wahlbriefe können auch in den Hausbriefkasten des Rathauses (Von-der-Leyen-Platz 1) bis spätestens Sonntag, 26. September, 18 Uhr, eingeworfen werden. Wer Briefwahl beantragt hat, die Briefwahlunterlagen aber nicht erhalten hat, kann im Briefwahlbüro (Container am Stadthaus, Konrad-Adenauer-Platz 17) noch bis Samstag, 25. September, 12 Uhr, neue Briefwahlunterlagen ausgestellt bekommen.

Öffnungszeiten des Briefwahlbüros sind: Mittwoch 8 bis 17 Uhr, Donnerstag, 8 bis 17.30 Uhr, Freitag 8 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 12 Uhr. Für Fragen stehen die Mitarbeitenden des Briefwahlbüros unter Tel. 02151 / 864490 zur Verfügung. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, besteht sogar ausnahmsweise die Möglichkeit, noch bis zum Wahltag um 15 Uhr einen Briefwahlantrag zu stellen. Diese Regelung ist auch bei einer plötzlichen Quarantäne-Anordnung anzuwenden. Die „plötzliche Erkrankung“ ist durch ein ärztliches Attest (Quarantäneanordnung) nachzuweisen und muss nach der allgemeinen Antragsfrist für Briefwahlanträge (bis Freitag, 24. September, 18 Uhr) aufgetreten sein. Zur Antragstellung und Entgegennahme der Unterlagen kann dann eine dritte Person mit entsprechender schriftlicher Vollmacht beauftragt werden.

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