Rechtsstreit Gericht löst Outokumpu-Betriebsrat auf

Krefeld · Der Betriebsrat des Stahlbetriebs Outokumpu Nirosta in Krefeld muss neu gewählt werden. Die Wahl war unwirksam. Darauf erkannte das Arbeitsgericht am Mittwoch nach Klagen von mehreren Arbeitnehmern. Zuvor musste eine mögliche Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters geklärt werden.

 Outokumpu Nirosta in Krefeld muss den Betriebsrat neu wählen.

Outokumpu Nirosta in Krefeld muss den Betriebsrat neu wählen.

Foto: Lammertz, Thomas (lamm)

Die Amtszeit des Betriebsrats von Outokumpu-Nirosta in Krefeld endet vorzeitig nach nur gut vier Monaten. Die dritte Kammer des Arbeitsgerichts unter dem Vorsitz von Richter Jan-Philip Jansen erklärte gestern die Wahl von Anfang dieses Jahres für unwirksam. Vier knapp gescheiterte Kandidaten hatten die Rechtmäßigkeit der Wahl angefochten. Das Gericht war bereits frühzeitig zu der Auffassung gelangt, dass die vorgeschriebene Briefwahl für Mitarbeiter der Werksfeuerwehr, des Werkschutzes und des ärztlichen Dienstes gegen die Vorschriften verstoßen hat. Die Betriebsstätten der von der Briefwahlregelung Betroffenen liege nicht so weit vom Wahllokal entfernt, dass eine solche Einschränkung gerechtfertigt gewesen wäre.

Das Gericht musste klären, ob das Ergebnis womöglich anders ausgefallen wäre, wenn die auf die Briefwahl beschränkten Arbeitnehmer ihre Stimme im Wahllokal hätten abgeben dürfen. Da der Gruppierung der Kläger (Liste) nur sechs Stimmen fehlten, um einen Sitz im Betriebsrat zu erhalten, versuchten Kläger und Beklagte ihre Auffassungen mit eigenen Rechenmodellen zu untermauern. Die Wahlanfechtung ist in Paragraf 19 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Eine Betriebsratswahl ist bei einem Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift anfechtbar, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte.

Eine Beeinflussung war aber nach Auffassung von Richter Jansen und der beiden Laienrichter gegeben. Ehe der Kammervorsitzende die Begründung lieferte, rückte einer seiner ehrenamtlichen Beisitzer in den Fokus. Der hatte vor rund 20 Jahren selbst bei Outokumpu gearbeitet. Damit nicht genug der Zufälle, ist er auch mit einer Frau verheiratet, die aktuell in Diensten Outokumpus steht. Darüber hinaus hatte seine Gattin auch noch für einen Sitz im Betriebsrat kandidiert, ein Mandat aber verfehlt.

Der Anwalt des Betriebsrats verzichtete dennoch auf einen Befangenheitsantrag, machte aber deutlich, dass die Frau des Laienrichters von Neuwahlen profitieren könnte. Bei einer erneuten Wahl hätte sie erneut die Möglichkeit, ein Mandat zu bekommen. Der Rechtsbeistand der Kläger wies darauf hin, dass der Beisitzer einen Eid geleistet habe. An dessen Unabhängigkeit äußerte dann auch niemand Zweifel. So ging das Verfahren nach einer kurzen Unterbrechung weiter.

Die Zahlen, die das Gericht für seine Entscheidung zurate zog, lieferte der Betriebsrat. Demnach hatten 38 von 72 Beschäftigten per Briefwahl ihre Stimme abgegeben, was einen Anteil von 49 Prozent bedeutete. Insgesamt lag die Wahlbeteiligung jedoch bei 76 Prozent (954 von 1260 Mitarbeitern). Hochgerechnet wären 59 statt 38 der „Zwangs-Briefwähler“ zur Abstimmung gegangen, hätten sie — wie die anderen Outokumpu-Beschäftigten auch — ein Wahllokal aufsuchen dürfen. Das wären 21 Wähler mehr gewesen. Weitere neun zusätzliche Wähler ergeben sich aus folgender Betrachtung. Bei Briefwählern ist der Anteil ungültiger Stimmen höher als bei der Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal. Das hätte im konkreten Fall besagte neun zusätzliche Stimmen ergeben. Die zusätzlichen 30 Wähler seien hinreichend viele, um anzunehmen, dass sechs von ihnen den Klägern ihre Stimme hätten geben können, resümierte Richter Jansen.

Der Rechtsbeistand des Betriebsrates argumentierte, dass damit zu rechnen sei, dass lediglich zehn Prozent der 30 zusätzlichen Wähler für die Liste der Kläger gestimmt hätten. Orientierung für die zehn Prozent lieferte das Wahlergebnis der angefochtenen Wahl für die besagte (Kläger)-Liste. Die drei Stimmen hätten das Gesamtergebnis nicht verändert. Diese Sicht der Dinge verfing jedoch nicht.

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