Diskussion um Corona-Verordnung Vater kritisiert Quarantäne-Dauer seines Kindes

Kreis Viersen · Auch wenn die Corona-Test-Verordnung Anfang Januar ein Freitesten aus der Quarantäne zugelassen hätte, hat das Kreisgesundheitsamt anders entschieden.

 Ein Familienvater aus dem Kreis Viersen kritisiert die Entscheidung des Kreisgesundheitsamtes, sein Kind nicht aus der Quarantäne zu entlassen, obwohl dies laut Verordnung Anfang Januar möglich gewesen war. Was Land und Kreis Viersen zu dem Fall sagen.

Ein Familienvater aus dem Kreis Viersen kritisiert die Entscheidung des Kreisgesundheitsamtes, sein Kind nicht aus der Quarantäne zu entlassen, obwohl dies laut Verordnung Anfang Januar möglich gewesen war. Was Land und Kreis Viersen zu dem Fall sagen.

Foto: dpa/Matthias Bein

Torsten Küppers, Familienvater aus dem Kreis Viersen, bemängelt das Verhalten des Kreisgesundheitsamtes bei einer  Quarantäne-Anordnung für sein Kind. Küppers  meint: „Mein Kind hätte schon früher aus der Quarantäne gekonnt. Das Kreisgesundheitsamt hat willkürlich entschieden.“ Er hat sich zudem  an den Landrat gewandt; eine Antwort von ihm hat er nicht erhalten; Coenen übertrug dies dem Gesundheitsamt des Kreises.

Das Gesundheitsamt des Kreises Viersen hat am 4. Januar der Familie Küppers den  Bescheid per E-Mail zugesandt, dass für das Kind  eine häusliche Quarantäne vom 28. Dezember bis 11. Januar angeordnet wird; es war geimpft, aber mit der Delta-Variante infiziert.

Der Vater hat am 6. Januar per E-Mai an das Gesundheitsamt mitgeteilt, dass ihm bei der Corona-Infohotline des Landes mitgeteilt wurde, dass es als immunisierte Person nach fünf Tagen möglich ist, sich aus der Quarantäne frei zu testen. Er wollte dies nach sieben Tagen nutzen. „Wir haben unsere Tochter nun nach sieben Tagen testen lassen und gehen davon aus, dass sie nach Vorlage eines negativen Tests von der Quarantäne befreit ist“, schreibt er. Doch das Kreisgesundheitsamt teilte ihm mit, dass dies nicht möglich sei, weil es Symptome gegeben habe. Dabei verwies das Gesundheitsamt auf Paragraf 15, Absatz 4a und Paragraf, 16 Absatz 1a Corona-Test-Quarantäne-Verordnung.

Noch am selben Tag, am 7. Januar, widersprach Küppers dieser Argumentation: „Die in der Verordnung beschriebenen Symptome (,Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust‘) lagen bei meiner Tochter nie vor.“ Sie habe lediglich Gliederschmerzen gehabt. Er könne nicht nachvollziehen, warum das Kind trotz vorliegendem negativen PCR-Test weiter in Quarantäne bleiben solle.

Am 8. Januar schrieb  Küppers an Landrat Andreas Coenen: „Für mich ist es völlig unbegreiflich, warum hier ein Bürger, der keinerlei Einschränkungen durch die Krankheit hatte, hier auf durch eine offensichtlich falsche Anordnung und eine falsch gestellte Quarantäne zusätzlich fünf Tage in der Wohnung eingesperrt bleiben soll.“ Und weiter: „Wir sind alle in der Familie zwei- beziehungsweise dreifach geimpft und haben die Coronainfektion unserer Tochter bei einem routinemäßigen Selbsttest, ohne Zwang dazu festgestellt und gemeldet, noch weit vor dem Gesundheitsamt allen Beteiligten mitgeteilt, und das Gesundheitsamt zusätzlich darauf hingewiesen, dass Kontaktpersonen nicht richtig erfasst wurden.“ Er verstehe, dass die Mitarbeiter unter einem hohen Arbeitsdruck stehen, aber: „Man muss zu Fehlern, die begangen wurden, stehen und muss diese nicht weiter verteidigen.“

In einer Antwort vom 10. Januar erklärt das Gesundheitsamt dazu: „Wenn bei Ihrer Tochter im Verlauf der Quarantäne neben den angegebenen Gliederschmerzen keine weiteren typischen Symptome aufgetreten sind, hätte man unter Berücksichtigung der Ihnen bekannten rechtlichen Voraussetzungen eine Beendigung der Quarantäne mittels negativem PCR-Test erreichen können.“ Die abschließende Entscheidung liege aber bei der zuständigen Bearbeitenden des Gesundheitsamtes, da hier auch die Verantwortlichkeit liege.

Auch das Pressereferat des Landesgesundheitsministeriums verweist auf die Entscheidungsfreiheit der örtlichen Gesundheitsbehörde: „Es gab offensichtlich eine unterschiedliche Bewertung, ob beziehungsweise welche Symptome das Kind hatte, so dass nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelung des damaligen Paragraf 15, Absatz 4a Test- und Quarantäneverordnung auch trotz Impfung keine Verkürzung der Quarantäne möglich gewesen wäre.“ Doch: „Das Management von Infektionsfällen erfolgt durch die Gesundheitsbehörde vor Ort, die ihre Entscheidungen vor dem Hintergrund der individuellen Umstände sowie der Situation vor Ort vornimmt. Diese Entscheidungen können, wenn es der Einzelfall erfordert, immer von der Verordnungslage abweichen.“

Der Kreis erklärte auf Anfrage zu den unterschiedlichen Einschätzungen: „Das Gesundheitsamt des Kreises Viersen ist an geltendes Recht gebunden. Die Gesundheitsämter haben aber entsprechenden Ermächtigungsspielraum beim Ausspruch von Quarantänen, die vom Einzelfall abhängig sind.“ Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden Sars-Cov2-Variante. Zwar fiel die Symptomatik des Kindes nicht unter die in der Verordnung genannte. „Trotzdem wurden Symptome angegeben, die auf eine Infektion mit dem Virus hindeuten. Damit war sie nicht durchgehend asymptomatisch“, so ein Sprecher des Kreises. Deswegen sei ihr die vorzeitige Beendigung der Isolation verwehrt worden. Maßgebend sei dabei die  erste eigene Einschätzung der Symptomatik.

Am Mittag des 10. Januar teilte das Gesundheitsamt  mit, dass die Voraussetzungen für eine Quarantäne nicht mehr gegeben seien und diese nun aufgehoben werde. „Die kurzfristige Entscheidung die Quarantäne für das Kind von Herrn Küppers einen Tag früher zu beenden, beruht vor allem auf den zu dem Zeitpunkt neu bekannt gewordenen Quarantäneregeln. Die Kolleginnen und Kollegen im Gesundheitsamt haben sich den Einzelfall noch einmal angeschaut und im Sinne der neuen Maßgaben entschieden.“

Torsten Küppers bleibt dabei: „Die Quarantäne für mein Kind hätte früher aufgehoben werden müssen.“

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