Nettetal Ist die Jagd mit dem Gewissen vereinbar?

Nettetal · Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sorgt in den Jagdgenossenschaften für Diskussionsstoff. Die Zwangsmitgliedschaft gilt nicht mehr. Grundstückbesitzer können Flächen aus dem Jagdrecht herausnehmen.

 Grundstücksbesitzer können verhindern, dass auf ihren Flächen gejagt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies in einem Urteil festgelegt.

Grundstücksbesitzer können verhindern, dass auf ihren Flächen gejagt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies in einem Urteil festgelegt.

Foto: Franz-Heinrich Busch

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschüttert das Jagdrecht. Bisher gehören Besitzer von Flächen, die bejagt werden können, zwangsweise einer Jagdgenossenschaft an. "Das Urteil leitet einen Paradigmenwechsel ein, dessen Folgen wir zurzeit nur erahnen können", sagt Erhard Backes, Geschäftsführer der Jagdgenossenschaft Breyell. Die Kreisjägerschaft wird in einer zentralen Veranstaltung im Februar über den Stand der Dinge informieren.

Gegen die Zwangsmitgliedschaft klagte sich ein Bürger aus Baden-Württemberg durch alle Instanzen. Er scheiterte sowohl am Bundesverfassungsgericht als auch am Europäischen Gerichtshof. Der Gerichtshof für Menschenrechte gab ihm aber Recht. Niemand dürfe gezwungen werden, auf seinem Gelände die Jagd zuzulassen, wenn er sie aus ethischen Gründen ablehne.

Im Zuge der Revolution von 1848 wurde vor 165 Jahren die Feudaljagd abgeschafft. Nun durfte jeder auf seinem eigenen Grund und Boden jagen. Der Gesetzgeber regelte aber schon früh das Jagdrecht. Es wurde den Gemeinden oder Gemeinschaften — heute sind es die Genossenschaften — von Grundbesitzern zuerkannt. Verbunden ist damit die zwangsweise Mitgliedschaft des Grundbesitzers.

Jagdgenossenschaften stellen einen eigenen Haushaltsplan auf und schließen für die Reviere längerfristige Verträge mit Jagdpächtern ab. Sie üben die Jagd aus, sind aber auch dafür verantwortlich, dass keine Wildschäden entstehen. Ihre Pachtzahlungen werden nach einem bestimmten Schlüssel an die Grundbesitzer ausgeschüttet.

Das Urteil wirbelt nun einige Festlegungen im Bundes- und Landesjagdgesetz durcheinander. "Der Gesetzgeber ist gezwungen, auf das Urteil zu reagieren. Es liegt ein erster Entwurf auf Bundesebene vor", berichtet Backes. Wer verhindern will, dass auf seiner Fläche gejagt wird, muss dafür ethische Gründe nachweisen. Wie diese Gewissenserforschung gehandhabt wird, bleibt abzuwarten. Zu erwarten ist ein bürokratisches Monstrum, in dem die Jagdgenossenschaft, ihre Pächter, der Jagdbeirat und Träger öffentlicher Belange wie die Landwirtschaftskammer und der Naturschutz oder Straßenverkehrsbehörden gehört werden müssen.

Spannend sind auch andere Fragen. So ist beispielsweise zu klären, wie mit Schäden umgegangen wird, die Wild im Schutz einer nicht mehr bejagdbaren Fläche anrichtet. Im Grenzraum gibt es eine hohe Population von Wildschweinen, die ganze Gemüsekulturen umpflügen könnten und Schutz auf einer nicht jagdbaren Fläche fänden. "Soweit wir wissen, schließt das Urteil zur Gewissensfreiheit aber nicht den Haftungsausschluss ein", sagt Backes. Da auch andere Rechtsfragen erörtert werden müssten, habe die Kreisjägerschaft sich für die Informationsveranstaltung mit einem Juristen entschieden.

Jochen Borchert, Vorsitzender der Jägerstiftung "natur + mensch" fürchtet, dass an den "Grundfesten der Jagd gerüttelt wird: das Jagdrecht in Verbindung mit Grundeigentum, das System von Jagdgenossenschaften mit Reviersystem und die Jagd auf allen land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, auch in Naturschutzgebieten". Er bezieht sich damit auch auf Bestrebungen der Landesregierung, unabhängig vom Urteil, "wildökologische Anforderungen" durchzusetzen. Auf der Agenda steht unter anderem die Kürzung der Liste jagdbarer Wildarten, Änderung der Jagdzeiten und das Verbot der Fangjagd.

FRAGE DES TAGES

(RP/ac)
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