Verbraucherberatung Moers informiert über Reiserecht Wenn der Urlaubsflieger am Boden bleibt

Moers · Was Reisende bei Streik, Flugausfall oder Verspätung über ihre Rechte wissen müssen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Außerdem: So funktioniert die Flugärger-App.

 Wenn der Flieger am Boden bleibt, stellen sich betroffene Fluggäste nun die Frage, ob sie Anspruch auf Erstattung haben.

Wenn der Flieger am Boden bleibt, stellen sich betroffene Fluggäste nun die Frage, ob sie Anspruch auf Erstattung haben.

Foto: dpa/Thomas Banneyer

Mitten in den Sommerferien bringen Warnstreiks des Bodenpersonals der Lufthansa die Urlaubspläne vieler Reisender durcheinander. Betroffene stellen sich nun die Frage, ob sie Anspruch auf Erstattung haben und wie sie trotz des Streiks ihr Urlaubsziel erreichen. „Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert, können sich Betroffene an ihre Fluggesellschaft wenden, die auf Wunsch der Kunden entweder den vollständigen Flugpreis erstatten oder für eine Ersatzbeförderung sorgen muss ”, erklärt Gisela Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Moers. Was Reisende bei Streik, Flugausfall oder Verspätung über ihre Rechte wissen müssen, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.


Der Flug wird annuliert Wird demnach ein Flug annulliert, haben Verbraucher die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen oder einem Ersatzflug. Der Ersatzflug müsse zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, erfolgen. Wer eine Pauschalreise gebucht habe, könne sich auch an seinen Reiseveranstalter wenden, um gegebenenfalls mit einer anderen Airline befördert zu werden.


Der Abflug verzögert sich Wird der Abflug durch einen Streik des Flugpersonals verzögert, können Reisende ihre Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als fünf Stunden gilt laut Gisela Daniels: „Betroffene, die ihr Flugticket selbst gekauft haben, können auf den Antritt des Flugs verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen.“ Pauschalreisende könnten ab einer Verspätung von fünf Stunden Erstattungen geltend machen. Der Tagesreisepreis könne dabei ab der fünften Stunde um fünf Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden. Kommen Reisende aufgrund des verspäteten Abflugs mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Zielort an, können sie laut Verbraucherzentrale Ausgleichsleistungen geltend machen.

Streik des Sicherheitspersonals Gelangen Reisende wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals nicht rechtzeitig zum Gate, weil die Kontrollen sich verzögern, können sie keine Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen, erläutert Gisela Daniels. Häufig annullierten Fluggesellschaften jedoch bei Warnstreiks des Sicherheitspersonals im Voraus ihre Flüge, sodass Reisende die regulären Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber den Airlines in Anspruch nehmen können. Finde der Flug hingegen planmäßig statt, könnten mögliche Ansprüche nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden, da die Sicherheitskontrollen in der Verantwortung der Bundespolizei liegen.

Flugärger-App Mit der kostenlosen Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW können Reisende Ansprüche wegen Verspätung oder Annullierung ihrer Flüge sowie Gepäckbeschädigung oder -verlust kostenlos prüfen und bei den Airlines geltend machen. Die Flugärger-App erzeugt eine E-Mail mit den möglichen Forderungen auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Die E-Mail ist bereits an die richtige Airline adressiert und muss von den Betroffenen nur noch abgeschickt werden. Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/27885

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