Grevenbroicher vor Gericht Sanitäter nach Unfall wegen Körperverletzung vor Gericht

Grevenbroich/Düsseldorf · Der Sanitäter war auf dem Weg zur Schützenkirmes in Flingern und muss es dabei wohl sehr eilig gehabt haben. Obwohl es keine Veranlassung dazu gab, habe der Grevenbroicher Martinshorn und Blaulicht an seinem Krankentransportfahrzeug eingeschaltet und sei mit 50 bis 70 Stundenkilometern bei Rot über eine Kreuzung gefahren.

Mit einem schweren Verkehrsunfall endete für einen 27-jährigen Rettungssanitäter aus Grevenbroich im Juni diesen Jahres die Fahrt zu seinem Einsatzort in Düsseldorf. Der Sanitäter war auf dem Weg zur Schützenkirmes in Flingern und muss es dabei wohl sehr eilig gehabt haben, wie es die Pressestelle des Amtsgerichtes Düsseldorf jetzt schildert. Obwohl es keine Veranlassung dazu gab, habe der Grevenbroicher Martinshorn und Blaulicht an seinem Krankentransportfahrzeug eingeschaltet und sei mit 50 bis 70 Stundenkilometern bei Rot über eine Kreuzung gefahren.

Die Folge: Der Krankenwagen prallte mit einem Pkw zusammen. Das Fahrzeug sei durch die Wucht des Zusammenstoßes mindestens 25 Meter zur Seite geschleudert worden. Der Autofahrer habe eine Gehirnerschütterung, eine Brustwirbelkörperfraktur sowie Rissquetschwunden am Kopf und am linken Ellenbogen erlitten, berichtet Pressedezernentin Elna Frick. An dem Pkw sei Totalschaden entstanden, informiert die Richterin weiter.

Auf den Strafbefehl, der dem Grevenbroicher nach diesem Unfall durch das Amtsgericht zugestellt wurde, hatte der 27-Jährige allerdings Einspruch eingelegt. Er sollte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro zahlen und ein Jahr lang auf seinen Führerschein verzichten. Über den Einspruch wird nun am 2. Januar vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt.

Zur Last gelegt werden dem Sanitäter vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässige Körperverletzung. Laut Richterin Elena Frick sieht der betreffende Paragraph 69, Absatz 2 des Strafgesetzbuches eben auch die mindestens einjährige Sperre des Führerscheines vor, gegen die der Sanitäter Einspruch eingelegt hat, da sie ihn an der Ausübung seines Berufes hindern dürfte. Auslegungsspielraum lasse der Paragraph aber nicht.

Dem Sanitäter sei bekannt gewesen, dass er Martinshorn und Blaulicht nicht habe einschalten dürfen. Es keine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Kirmesbesucher vorgelegen. Das Gericht geht lediglich davon aus, dass es der junge Mann nur eilig hatte. Damit seien aber die in Paragraph 38 der Straßenverkehrsordnung definierten Voraussetzungen für einen Notfalleinsatz nicht erfüllt gewesen. Der Grevenbroicher sei für einen privaten Rettungsdienst, der für Freizeitveranstaltungen gebucht werden kann, im Einsatz gewesen. Außerdem gebe es Zweifel daran, dass das Fahrzeug der Privatfirma überhaupt mit Martinshorn und Blaulicht hätte ausgestattet werden dürfen, sagte die Gerichtssprecherin.

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