Superstreik am Montag Müssen Kinder trotzdem in die Schule?

Düsseldorf · Am Montag legen zwei Gewerkschaften ganz Deutschland lahm. Nah- und Fernverkehr kommen zum Erliegen. Was bedeutet das für Schülerinnen und Schüler in NRW? Das Schulministerium hat eine klare Antwort.

 Egal, ob der Schülerverkehr fährt oder nicht - die Schulpflicht besteht. (Symbolbild)

Egal, ob der Schülerverkehr fährt oder nicht - die Schulpflicht besteht. (Symbolbild)

Foto: dpa/Peter Gercke

Wie Kinder und Jugendliche am Montag zur Schule kommen, wenn sie auf den Nahverkehr angewiesen sind, müssen die Familien sich jetzt überlegen. Sie müssen Mitfahrgelegenheiten suchen, das Elterntaxi bemühen – wie auch immer. Der angekündigte Streik ist jedenfalls kein Grund, dem Unterricht fernzubleiben, stellt das NRW-Schulministerium klar.

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„Bei im Vorfeld angekündigten Ereignissen wie einem Streik des öffentlichen Nahverkehrs und daraus eventuell resultierenden Beeinträchtigungen besteht die Schulpflicht auch weiterhin“, hieß es aus dem Ministerium. „Am kommenden Montag findet Schule statt.“

Es gibt auch keine Empfehlungen des Ministeriums an die Schulen, auf irgendeine Weise auf den Streik zu reagieren – also beispielsweise, deshalb Klassenarbeiten zu verschieben oder Distanzunterricht anzubieten. Auch in der Distanzunterrichtsverordnung des Landes, die es Schulen erlaubt, eigenständig in den Online-Unterricht zu wechseln, ist ein Streik im Nahverkehr dafür nicht als Grund vorgesehen.

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Allerdings signalisiert das Schulministerium auch ein gewisses Verständnis dafür, dass es nun mal sein kann, dass für Familien trotz aller Bemühungen einfach gar nichts klappt. „Gleichwohl kann die Dimension des Streiks die Eltern vor erhebliche organisatorische Schwierigkeiten stellen und gegebenenfalls dazu führen, dass für Schülerinnen und Schüler der Schulweg im Einzelfall faktisch unmöglich wird“, teilt es mit. „Den Schulleitungen ist anzuraten, in diesen Fällen mit Augenmaß vorzugehen.“

Anders als bei einem angekündigten Streik wäre die Lage, wenn es „nicht vorhersehbare“ Gründe gäbe, die den Weg zur Schule behindern. Das regelt ein Erlass des Landes. Darin heißt es: „Ein nicht vorhersehbarer Grund kann auch der plötzliche Eintritt extremer Witterungsverhältnisse oder ein nicht vorhersehbarer Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs sein. In diesen Fällen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist.“ Für Berufsschüler würde dann übrigens gelten: Wenn sie nicht in ihr Kolleg kommen, ihr Ausbildungsbetrieb aber zumutbar erreichbar ist, dann müssen sie dort auftauchen.

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