Gahlen Dauerwohnen ist auf dem Sybergshof verboten

Gahlen · Eine Änderung des Flächennutzungsplans erlaubt nun den Bau von Wochenend- und Ferienhäusern. Der Campingplatzbetreiber hat versichert, dass die Häuschen durch ihn selbst errichtet und anschließend an entsprechende Interessenten vermietet werden sollen

 Auf dem Gahlener Sybergshof (unten links) sollen auch Wochenend- und Ferienhäuser errichtet werden. Dauerwohnen wird nicht möglich sein.

Auf dem Gahlener Sybergshof (unten links) sollen auch Wochenend- und Ferienhäuser errichtet werden. Dauerwohnen wird nicht möglich sein.

Foto: hs

 Bei einer Enthaltung Manuel Schmidts (Die Partei) beschloss der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss der gemeinde Schermbeck am Mittwoch einstimmig die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Gahlener Campingplatzes Sybergshof.

   Der Betreiber des Campingplatzes beabsichtigt, auf der Fläche der vorhandenen Campinganlage auch Wochenend- und Ferienhäuser zu errichten, die nicht den relativ engen Regelungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen. Mit dieser Zielsetzung ist zwischenzeitlich die erforderliche Abstimmung mit dem Regionalverband Ruhr (RVR) erfolgt. Der RVR hat der Gemeinde Schermbeck am 8. Juli 2022 mitgeteilt, dass die vorgesehene 53. Änderung des Flächennutzungsplanes mit einer zusätzlichen Ausweisung als Ferien- und Wochenendhausgebiet an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sei.

  Der Regionalverband Ruhr stellt gleichzeitig fest, dass das angedachte „Wochenendhaus- / Ferienhausgebiet / Campingplatz“ nicht zum unzulässigen Dauerwohnen genutzt werden darf. Der Campingplatzbetreiber hat versichert, dass die zukünftigen Ferien- beziehungsweise Wochenendhäuser durch ihn selbst errichtet und anschließend an entsprechende Interessenten vermietet werden sollen.

  Dadurch, so die Gemeindeverwaltung, sei die Gefahr bereits geringer, dass diese Unterkünfte zum Dauerwohnen genutzt werden.  Darüber hinaus sollen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Schermbeck und dem Platzbetreiber entsprechende Regelungen zur Unterbindung des Dauerwohnens getroffen werden.

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