Meldepflicht in Krefeld Arbeitgeber mit 20 Mitarbeitern müssen Schwerbehinderte beschäftigen

Krefeld · Unternehmen müssen spätestens bis 31. März 2022 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden. Eine kostenfreie Software steht zur Verfügung.

 Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen.

Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen.

Foto: Lammertz, Thomas (lamm)

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Das Gesetz sieht vor, das mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden müssen. Welche Arbeitnehmer als schwerbehindert gelten, definiert das SGB IX. Diese Quoten sind festgelegt:

- Arbeiten im Unternehmen im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten beschäftigen.

- Bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitern ist der Arbeitgeber verpflichtet, zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen.

- Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitern sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

- Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten runden Bruchteile bei der Berechnung der Quote ab.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im vergangenen Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von fünf  Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich wie folgt:

- 125 Euro je monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn ein Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitenden nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.

- 220 Euro je monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn ein Arbeitgeber mehr als 39, aber nicht mehr als 59 Mitarbeitende beschäftigt und nicht mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Hat im Vorjahr nur eine schwerbehinderte Person im Unternehmen gearbeitet, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 125 Euro pro monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz abführen.

- Ausgleichsabgaben für Unternehmen mit mehr als 59 Beschäftigten steigen auf bis zu 360 Euro pro monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. 

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