Hückeswagener Versicherungsexperte gibt Tipps Vorsicht vor Wild auf den Straßen

Oberberg · Im Herbst häufen sich die Zusammenstöße mit Hirsch oder Hase. Wie Autofahrer reagieren sollten – ein Versicherungsexperte erklärt, was zu tun ist.

 Im Herbst sind die Tiere in der Dämmerung schwieriger zu sehen.

Im Herbst sind die Tiere in der Dämmerung schwieriger zu sehen.

Foto: gms / TÜV Süddeutschland

Mit Beginn der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Denn nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen werden jetzt tückisch, es steigt auch wieder das Risiko von Wildunfällen. Etwa 284.000 Kollisionen von großen Wildtieren mit Kraftfahrzeugen gibt es pro Jahr auf deutschen Straßen, hat die Versicherungswirtschaft ermittelt. „Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein“, betont der Hückeswagener Karl-Jürgen Huhn, Sprecher des Bezirks Bergisch Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Die meisten seien zwar über die Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. „Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Wildschäden aber unverzüglich bei der Polizei oder der zuständigen Forstbehörde und bei der Kfz-Versicherung gemeldet werden.“

Nach einer Kollision mit einem Tier ist es erforderlich, dass die Polizei oder die Forstbehörde eine Wildschadensbescheinigung ausstellt, nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden. Im Rahmen der Teilkasko werden aber nur Schäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Haarwild, definiert nach dem Bundesjagdgesetz, entstanden sind. Dazu gehören etwa Wildschwein, Reh und Hirsch. Unfälle mit Federvieh sind nicht bei allen Versicherungen eingeschlossen – auch nicht Schäden durch Pferde und Ziegen. „Durch die Vielzahl der Teilkasko-Tarife gibt es inzwischen auch ‚Teilkasko-light’ – Versicherungen, die selbst Schäden durch Haarwild nicht regulieren“, informiert Huhn. „Sowie solche, die Kollisionen mit Tieren erst bei Zusatzbeiträgen einschließen.“

Wird der Schaden nicht durch das Tier direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskoversicherung als Rettungskosten eingefordert werden. Allerdings muss der Autofahrer den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes bestanden hatte. Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshergang beziehungsweise im Falle einer Berührung mit dem Tier Spuren, wie Haare oder Blutreste, vorhanden sind. „Darüber hinaus muss die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein“, stellt der BKV-Experte klar. Bei kleineren Tieren, wie Hase, Marder oder Fuchs, ist nämlich nach der geltenden Rechtsprechung ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig.

„Anders sieht es bei einer Vollkasko-Versicherung aus“, betont Huhn. Überdies steht diese auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere, etwa durch Federvieh, verursacht wurden – allerdings mit prompter Rabattrückstufung, was später zu höheren Prämienzahlungen führt. „Bei Klein- oder Bagatellschäden sollte man daher vorher durchrechnen, ob sich eine Schadensanzeige bei der Versicherung überhaupt lohnt“, rät der Hückeswagener. Er warnt zudem, das überfahrene Wild zum Zweck des Verzehrs mitzunehmen: „Das erfüllt nämlich den Straftatbestand der Jagdwilderei.“

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