Kinderpornografie-Verdacht im Sportinternat Dormagen Auswertung beschlagnahmten Materials dauert an

Knechtsteden · Die Untersuchung der Daten, die die Kriminalpolizei in Wohnung und Büro des ehemaligen Leiters des Sportinternats Knechtsteden sichergestellt hat, läuft noch. Der Beschuldigte lässt sich jetzt anwaltlich vertreten.

Die Untersuchungen auch des im Sportinternat sichergestellten Materials laufen noch.

Die Untersuchungen auch des im Sportinternat sichergestellten Materials laufen noch.

Foto: Markus Rick (rick)

Wohl erst in der kommenden Woche wird die Staatsanwaltschaft in Köln Erkenntnisse darüber haben, ob sich der Tatverdacht des Besitzes von kinderpornografischem Material gegen den ehemaligen Leiter des Sportinternats in Knechtsteden bestätigt. Nach Aussage eines Behördensprechers laufen die Auswertungen, aktuell könne nichts gesagt werden. Inzwischen habe sich der Beschuldigte gemeldet und angegeben, dass er sich einen Anwalt nehmen werde. Dieser werde sich bei der Staatsanwaltschaft melden und Akteneinsicht beantragen, so sei das übliche Prozedere.

Der Sprecher stellt klar, dass es sich derzeit um ein Ermittlungsverfahren handelt, „zu einem konkreten Tatvorwurf haben wir uns noch nicht geäußert“. Grundsätzlich gilt zunächst einmal die Unschuldsvermutung. Die Ermittlungen ließen auch keinen Rückschluss auf die Schwere einer möglichen Straftat zu, betont er. Klar sei Folgendes: Es werde in solchen Fällen immer ermittelt, unabhängig davon, ob es sich um lediglich ein Foto mit kinderpornografischem Inhalt handelt oder Tausende. „Es handelt sich um eine Straftat, die wir verfolgen.“ Gleichwohl gebe es aus „rein praktischen Gründen bei der Abstufung eine Priorisierung. Aber alles wird von uns verfolgt, weil es ein Verbrechen ist, unabhängig von der Menge.“ Der Pressesprecher sagt auch: „Es ist ein Irrtum, dass sich kinderpornografisches Material nur im Darknet finden lässt. Es ist auch massenhaft im ,Clearweb‘ zu finden.“

Losgelöst vom aktuellen Fall erklärt der Staatsanwalt, dass eine Priorisierung dann erfolge, wenn ein akuter Missbrauch befürchtet werde. Mit Blick aufs Sportinternat ist das nicht der Fall. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Schüler und Schülerinnen des Gymnasiums oder junge Sportler und Sportlerinnen des Internats betroffen sind. Niemand hat sich bislang an einen Verantwortlichen von Schule und Internat gewandt. Generell spielten beim Strafmaß, sagt der Staatsanwalt, die Datenmenge und das Ausmaß dessen, was dort zu sehen ist, eine erhebliche Rolle. „Es ist ein Unterschied, ob es sich um ein kinderpornografisches Bild handelt oder um fünf Millionen.“ Wenn das Gericht eine Tat als Verbrechen einstuft, dann beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. In schweren Fällen können es zehn Jahre sein.

Grundlage ist der Paragraf 184b des Strafgesetzbuchs „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“. Dort heißt es unter anderem: „Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort