Entscheidung in Münster OVG lehnt im Eilverfahren Anspruch auf staatliche Sterbehilfe ab

Münster · Ein unheilbar Erkrankter will die Erlaubnis, sich ein Betäubungsmittel für den Suizid kaufen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat ihm eine Absage erteilt. Vom Tisch ist sein Fall damit aber noch nicht.

 Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital und ein Glas Wasser stehen in einem Zimmer von Dignitas in Zürich. (Archivfoto)

Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital und ein Glas Wasser stehen in einem Zimmer von Dignitas in Zürich. (Archivfoto)

Foto: DPA

Schwerkranke haben nach einer Eilentscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) keinen Anspruch, für ihren Suizid vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Kauf von Betäubungsmitteln genehmigt zu bekommen. Das Gericht lehnte im Eilverfahren eines 58-jährigen Mannes aus Meißen in Sachsen eine Verpflichtung der Bonner Behörde ab, weil die Folge bei der Umsetzung des Sterbewunsches nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zuerst müsse die Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 9 B 50/21).

Der Kläger ist an der unheilbare Hirnerkrankung Chorea Huntington sowie an einer chronischen Leukämie (Blutkrebs) erkrankt. Er will die Erlaubnis, sich Natrium-Pentobartial für die Selbsttötung zu kaufen. Nach Ansicht des OVG liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller sich frei für den Suizid entschieden habe. Der Kläger beruft sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das nach neuer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließt.

„Eine zuverlässige und umfassende Prüfung, ob der Sterbewunsch unbeeinflusst von einer psychischen Erkrankung, ohne Einflussnahme von Dritten und nach einer sorgfältigen Abwägung des Für und Wider entstanden sei, sei jedenfalls anhand der lediglich eigenen Erklärungen des Antragstellers nicht möglich“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Die offenen schwierigen Rechtsfragen müssten in einem Hauptverfahren geklärt werden. Dem Antragsteller sei es auch zuzumuten, auf eine solche Entscheidung zu warten. Am OVG sind mehrere Hauptsacheverfahren anhängig.

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(chal/dpa)
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