Urteil zu Wahlwerbung in Mönchengladbach NPD-Plakate waren volksverhetzend

Mönchengladbach · Die Stadt durfte das Abhängen der Plakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ anordnen, entschied das Oberverwaltungsgericht. Die rechtsextreme Partei klagt aber weiter dagegen.

 Bei dem Streit geht es um Wahlplakate der rechtsextremen NPD.

Bei dem Streit geht es um Wahlplakate der rechtsextremen NPD.

Foto: dpa/Fredrik von Erichsen

Die Wahlplakate der rechtsextremen Partei NPD zur Europawahl im Jahr 2019 waren volksverhetzend. Deshalb durfte die Stadt von der Partei auch verlangen, dass diese entfernt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster nun geurteilt und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der ersten Instanz bestätigt. Die Entscheidung ist aber immer noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Laut OVG hat der Kläger dieses Rechtsmittel bereits eingelegt (Az: 5 A 1386/20). Somit wird es in diesem Fall eine höchstrichterliche Entscheidung geben.

Die NPD hatte im Mai 2019 Plakate in Mönchengladbach aufgehängt mit dem Slogan: „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ Der damalige Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners hatte der Partei deshalb eine Ordnungsverfügung zukommen lassen, in der er die NPD aufforderte, alle Plakate mit dem Slogan in Mönchengladbach zu entfernen. Dagegen hatte die Partei im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die aber abgewiesen wurde. Die NPD hielt die Ordnungsverfügung allerdings für rechtswidrig und klagte – bisher ohne Erfolg. Die unbedeutende Partei erreichte damals bei der Wahl in Mönchengladbach 231 Stimmen – 0,2 Prozent.

Zur Urteilsbegründung verwies das OVG auf das Zusammenspiel des Slogans „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ mit der Hintergrundgestaltung des Plakats. Hier waren die Namen zahlreicher Orte aufgelistet, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen. Zwar seien im politischen Meinungskampf – und gerade in Vorwahlzeiten – nach Meinung der Richter am OVG auch zugespitzte und polemische Äußerungen von der Meinungsfreiheit aus Artikel fünf des Grundgesetzes gedeckt. Es müsse demnach stets ermittelt werden, ob auch straffreie Auslegungen in Betracht kommen. Das ist nach Einschätzung des fünften Senats aber in diesem Fall nicht so, es ergebe sich unter Einbeziehung des Kontextes allein ein strafbarer Inhalt: Das Wahlplakat ziele darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten. Das treffe aber die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und beeinträchtige den öffentlichen Frieden durch das Schüren von Hass, heißt es in der Begründung.

Ein anderes Wahlplakat der NPD sorgte zur Kommunalwahl im vergangenen Jahr ebenfalls für Ärger, aber in diesem Fall hatte die Stadt keine Möglichkeit gesehen, einzuschreiten. Darauf war ein Bild von Menschen in einem Schlauchboot zu sehen und dazu der Satz: „Wir lassen die Luft raus – aus der Asylpolitik“. Die Stadt erkannte in diesem Fall Zweifel an der eindeutigen Aufforderung zur Straftat. Daher sei das Plakat als Meinungsäußerung durch die Meinungsfreiheit geschützt. Das galt auch für ein Plakat der Satirepartei „Die Partei“ mit dem Slogan „Nazis töten.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort