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Jobsuche Minijob - die besten Tipps für Ihren Nebenjob

Nebenher Geld verdienen mit dem 450-Euro-Job – als Hausfrau, Hartz-IV-Empfänger oder neben dem Studium. Doch was ist der sogenannte Minijob und welche Rechten und Pflichten haben die Minijobber?

Die 10 wichtigsten Fakten über den 450-Euro-Job
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Foto: dpa, jbu htf jol

Was ist ein Minijob?

Beim Nebenjob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die etwa als Neben- oder Aushilfsjob regelmäßig ausgeführt wird. Laut SGB IV darf die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten werden. Der Minijob ist nicht versicherungs- und steuerpflichtig.

Der Nebenjob ist in der Regel eine längerfristige Beschäftigung mit einer festen Anzahl von Arbeitsstunden. Es kommt aber durchaus mal vor, dass der Minijobber mehr als 450 Euro in einem Monat verdient. Solange der Monatsverdienst auf ein Jahr gerechnet durchschnittlich unter 450 Euro bleibt, wird die Steuerfreiheit nicht gefährdet.

Für Unternehmen, deren Arbeitsbedarf sich je nach Jahreszeit ändert, ist diese Regelung wichtig. So können sie Minijobber beschäftigen, die in der Hochsaison mehr und in der Nebensaison weniger als 450 Euro monatlich verdienen.

Der Nebenjob unterscheidet sich dabei von kurzfristigen Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate andauern. Die kurzfristigen Minijobs sind meist von vorneherein auf einen begrenzten Zeitraum festgelegt und unterliegen keinen Gehaltsgrenzen. Es handelt sich bei diesen Jobs beispielsweise um Ferienarbeit.

Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen regelmäßig und überschreitet das Jahresgehalt den Grenzwert von 5.400 Euro nicht, handelt es sich um einen Minijob. Dieser Job ist nicht versicherungspflichtig und es fallen keine Steuern für den Arbeitnehmer an. Aber Achtung: Vorhersehbare Sonderzahlungen wie Schichtzuschläge, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden zum Jahreseinkommen dazu gerechnet.

War die Sonderzahlung allerdings unvorhersehbar – beispielsweise durch die Krankheitsvertretung eines Kollegen – und kam es deswegen zu einer Überschreitung der 450-Euro-Grenze, gilt die Beschäftigung weiterhin als geringfügig.

Gleichzeitig gelten für Minijobber die gleichen Rechten wie für eine Beschäftigung im Voll- oder Teilzeitverhältnis. Sie haben Anspruch auf Urlaubstage und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Minijob ist damit eine vollwertige Arbeit. Mütter in Elternzeit, Studenten, Schüler und sogar Rentner nutzen die Vorteile der geringfügigen Beschäftigung.

Muss ich einen Minijob anmelden?

Sind Sie arbeitslos und beziehen ALG I, können Sie dennoch einen Nebenjob aufnehmen. Allerdings gibt es einige Spielregeln: Sie müssen dem Jobcenter diese Beschäftigung melden und dürfen nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ansonsten erlischt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Freibetrag bei ALG I liegt bei 165 Euro. Verdienen Sie mehr, erhalten Sie entsprechend weniger Arbeitslosengeld. Hartz-IV-Empfänger dürfen sich mit einer geringfügigen Arbeit ebenfalls etwas dazuverdienen.

100 Euro des Verdienstes der geringfügigen Beschäftigung sind anrechnungsfrei. Weitere 20 Prozent des verbleibenden Verdienstes werden nicht auf den Regelsatz angerechnet. Das bedeutet, Hartz-IV-Empfänger können mit einem Nebenjob bis zu 170 Euro monatlich dazuverdienen.

Arbeitgeber müssen alle Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und gesetzlich unfallversichern. Außerdem fallen einige Pauschalbeiträge für die Lohnnebenkosten an. Bei den Abgaben, die der Arbeitgeber leisten muss, handelt es sich um Pauschalbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung.

Möchten Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob Basis privat anstellen, müssen Sie diese bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für private Arbeitgeber liegen die Pauschalbeiträge niedriger als für gewerbliche Arbeitgeber. Dafür können Sie einen Teil der Kosten von Ihren Steuern absetzen und der Minijobber wird automatisch von der Minijob-Zentrale zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet.

Wie viele Nebenjobs darf ich haben?

Jeder Minijobber kann mehr als einen Minijob ausführen. Es ist möglich, einem zweiten Minijob nachzugehen, solange das Gehalt der Jobs die Summe von 450 Euro pro Monat beziehungsweise 5.400 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Wird die Grenze überschritten, sind alle Jobs versicherungspflichtig.

Sie gelten dann nicht mehr als Minijobs und neben Abgaben für die gesetzliche Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung fallen Steuern auf das Gehalt der Beschäftigten an. Gehen Sie neben dem Minijob noch einer regulären Beschäftigung nach, gelten besondere Regeln.

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Mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie nur einen weiteren Minijob ausüben. Wird neben der Hauptbeschäftigung und einem geringfügigen Job noch eine weitere Beschäftigung aufgenommen, ist diese Arbeit steuer- und versicherungspflichtig.

Minijob – wie viele Stunden darf ich im Monat arbeiten?

Die Arbeitszeiten können bei einem Nebenjob ganz flexibel gestaltet werden. Wie oft und wie lange Sie arbeiten hängt von Ihrem Arbeitgeber und der Art der Beschäftigung ab. Die maximale monatliche Beschäftigungsdauer liegt bei 50 Stunden, wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.

Der Mindestlohn liegt seit Januar 2017 bei 8,84 Euro. Liegt Ihr Stundenlohn höher, sinkt auch die maximal mögliche monatliche Arbeitszeit entsprechend. Verdienen Sie beispielsweise 10 Euro pro Stunde, dürfen Sie maximal 45 Stunden im Monat arbeiten. Arbeiten Sie mehr, überschreiten Sie die 450-Euro-Grenze und es besteht kein Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Es ist also unwichtig, ob Sie zwei Stunden oder acht Stunden an einem Tag oder einmal oder sechsmal die Woche in Ihrem Job arbeiten. Solange Sie nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen, werden keine Steuern und Sozialabgaben von dem Gehalt Ihrer geringfügigen Beschäftigung abgezogen.

Welche Abgaben gibt es bei einem Minijob?

Als Arbeitnehmer haben Sie bei einem Nebenjob kaum Abgaben. Sie müssen keine Krankenversicherung oder Sozialversicherung bezahlen. Das Gehalt ist nicht steuerpflichtig. Nur ein Rentenversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent Ihres Lohns fällt an. Es ist jedoch möglich, sich von diesem Beitrag befreien zu lassen.

Als Minijobber erhalten Sie also (fast) Ihr volles Gehalt, ohne Abgaben. Beim Arbeitgeber sieht das anders aus: Für gewerbliche Arbeitgeber fallen Pauschalbeiträge für Versicherungen des Arbeitnehmers an – für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung. Außerdem fällt eine Pauschsteuer von zwei Prozent an. Abgaben für die Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung gibt es dagegen keine.

Durch die Abgaben des Arbeitgebers erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Unfallversicherung und die Vorteile der Rentenversicherung. Allerdings sind Minijobber trotz Abgaben des Arbeitgebers nicht automatisch krankenversichert.

Sofern Sie nicht durch eine weitere Beschäftigung eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine Familienversicherung haben, müssen Sie separat eine Mitgliedschaft für eine Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

Bei privaten Arbeitgebern, beispielsweise bei der Anstellung einer Haushaltshilfe, fallen ebenfalls Pauschalbeiträge für die Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung an. Diese sind jedoch geringer als die von Arbeitgebern aus dem gewerblichen Bereich.

Aber auch bei einem geringfügigen Job im privaten Umfeld ist der Arbeitnehmer nicht automatisch über die Abgaben des Arbeitgebers krankenversichert. Genau wie bei einem gewerblichen Arbeitgeber besteht jedoch Anspruch auf die Leistungen der Unfall- und der Rentenversicherung.

Folgende Abgaben müssen gewerbliche und private Arbeitgeber leisten:

  • Krankenversicherung: 13 Prozent (gewerbliche Arbeitgeber); 5 Prozent (private Arbeitgeber)
  • Rentenversicherung: 15 Prozent (gewerbliche Arbeitgeber); 5 Prozent (private Arbeitgeber)
  • Unfallversicherung: Individuell je nach Versicherungsträger (gewerbliche Arbeitgeber); 1,6 Prozent (private Arbeitgeber)
  • Pauschsteuer: 2 Prozent (gewerbliche Arbeitgeber); 2 Prozent (private Arbeitgeber)

Wer zahlt bei einem Minijob die Krankenversicherung?

Mit einem 450-Euro-Job sind Sie nicht automatisch krankenversichert. Doch in Deutschland besteht eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Da die Krankenversicherung über den Job nicht möglich ist, müssen Sie sich auf einem anderen Weg krankenversichern, beispielsweise durch eine Familienversicherung oder den Hauptberuf.

Eine kostenlose Familienversicherung erhalten arbeitende Schüler oder Studenten oftmals über ihre Eltern oder verheiratete Ehepartner beziehungsweise Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft über den Lebenspartner. Andere Minijobber sind über eine versicherungspflichtige Beschäftigung wie beispielsweise ihren Hauptberuf krankenversichert.

Besteht kein Versicherungsschutz durch einen anderen Job oder die Familie, müssen Sie sich selbst bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern. Seit 2009 gibt es eine Versicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn Sie nur geringfügig verdienen, besteht diese Pflicht.

Beziehen Sie ALG I oder ALG II, werden die Beiträge der Krankenversicherung vom Jobcenter übernommen. Erhalten Sie weder eine Familienversicherung, noch eine Krankenversicherung über eine weitere Beschäftigung oder das Jobcenter, müssen Sie den Beitrag Ihrer Krankenversicherung selbst tragen. Dann haben Sie die Wahl zwischen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer freiwilligen Krankenversicherung bei einer privaten Krankenkasse.

Wie sieht es bei einem Nebenjob mit der Rentenversicherung aus?

Die einzige Abgabe, die sich aus einem 450-Euro-Job für den Arbeitnehmer ergibt, ist die Rentenversicherung. 3,6 Prozent vom Lohn werden für die gesetzliche Rentenversicherung abgezogen. Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Es wird jedoch empfohlen, diesen kleinen Beitrag zu bezahlen.

Denn die Dauer der Beschäftigung im Minijob wird auf die Wartezeit für die Altersrente und auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Außerdem können Arbeitnehmer die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen wie beispielsweise Reha-Maßnahmen. Geringfügig entlohnte Beschäftigte können auch eine Förderung bei der Riester-Rente beantragen und erhalten schon durch einen geringen Eigenbeitrag von 60 Euro die volle staatliche Zulage.

Welche Steuerklasse habe ich bei einem Minijob?

Arbeitgeber bezahlen eine pauschale Steuer für den beschäftigten Minijobber an die Minijob-Zentrale. Fällt der Arbeitnehmer in die Steuerklasse 5 oder 6, muss er Lohnsteuer zahlen. Ansonsten muss das geringfügige Gehalt nicht versteuert werden und es fallen keine Sozialabgaben an.

Habe ich bei einem Minijob Anspruch auf Urlaub?

Bei einem 450-Euro-Job haben Sie die gleichen Rechte wie bei einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung und damit auch Anspruch auf Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage wird nach dem Bundesurlaubsgesetz bemessen. Die Bemessungsgrundlage sind die Arbeitstage pro Woche, nicht die Arbeitsstunden.

Arbeitet ein Arbeitnehmer an sechs Tagen in der Woche, stehen ihm 24 bezahlte Urlaubstage zu – genau wie einem Vollzeitbeschäftigten. Ob er nur eine Stunde oder fünf Stunden pro Arbeitstag arbeitet, ist unwichtig.

Der Urlaubsanspruch kann nach der folgenden Formel berechnet werden:

Arbeitstage x 24 / 6 = Urlaubsanspruch in Tagen

Die Zahl 24 ist der gesetzliche Urlaubsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres. Die Zahl 6 ist die Anzahl der üblichen Arbeitstage innerhalb einer Woche.

Wie kann ich einen Nebenjob kündigen?

Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung wie dem 450-Euro-Job gibt es einen Kündigungsschutz und eine Kündigungsfrist – genau wie in einem Arbeitsverhältnis in Voll- oder Teilzeit. Die Kündigungsfrist von vier Wochen gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis von unter zwei Jahren.

Arbeitet der Minijobber beispielsweise schon fünf Jahre in seinem Job, liegt die Kündigungsfrist bei zwei Monaten. Möchten Sie Ihren Job nach zehn Jahren kündigen, beträgt die Frist vier Monate. Die Kündigung muss immer schriftlich auf Papier erfolgen. Eine elektronische Kündigung, beispielsweise per E-Mail, ist nicht ausreichend.

Vergessen Sie bei Ihrer Kündigung nicht die Pflichtangaben. Dazu gehören der volle Name und Anschrift des Jobbers, die Adresse des Arbeitgebers und das Datum, an dem das Schreiben aufgesetzt wurde. Dazu sollten Sie noch das Datum des letzten Arbeitstages nennen. Ein Kündigungsgrund muss bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Fristen nicht genannt werden.

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