OVG-Urteil Verurteilte Schläger und Diebe bekommen keine Taxigenehmigung

Koblenz · Einem Gerichtsurteil zufolge haben ehemalige Taxifahrer nach schweren Straftaten keinen Anspruch auf eine Taxigenehmigung. Denn: Rechtskräftige Verurteilungen begründeten in der Regel die Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen.

Urteil: Verurteilte Schläger und Diebe bekommen keine Taxigenehmigung
Foto: dpa/Swen Pförtner

Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem am Montag in Koblenz veröffentlichten Urteil. Damit bestätigten die Richter eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz und lehnten den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. (AZ: 7 A 10357/18.OVG)

Der ehemalige Taxifahrer war im April 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen dreifachen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Bei beiden Taten spielte sein Beruf eine Rolle: Der Mann verletzte den Angaben zufolge einen ihm anvertrauten Fahrgast. An den Diebstahlstaten beteiligte sich der Mann zudem durch die Anmietung des Tatfahrzeuges und Fahrt seiner Mittäter zu den einzelnen Orten.

Die Taxigenehmigung des Klägers lief laut Urteil im Jahr 2015 ab. Einen Antrag auf Wiedererteilung lehnte die Stadt Mainz ab. Dagegen reichte der Mann Klage beim Verwaltungsgericht Mainz ein, die die Richter abwiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erneute Erteilung der Taxigenehmigung, weil er als unzuverlässig anzusehen sei, urteilten die Oberverwaltungsrichter. Das begründe sich aus seinen rechtskräftigen Verurteilungen. Das Gewicht der Straftaten sei nicht allein nach dem Strafmaß, sondern auch nach den Tatumständen zu beurteilen. Auch müsse berücksichtigt werden, ob von dem Betroffenen zukünftig gesetzmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxibetriebes zu erwarten sei.

Die vorsätzliche Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast stelle einen schweren Verstoß dar, erklärten die Richter. Außerdem hätten die Diebstahlstaten einen wesentlichen Bezug zur beruflichen Stellung des Klägers. Die vom ihm angeführten Umstände sind laut Urteil nicht geeignet, die fortbestehende Vermutung einer Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Der Mann hatte geltend gemacht, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden und sieben Jahre seit der Tat vergangen seien.

(felt/epd)
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