Entscheidung in Düsseldorf Schulen dürfen Maskenverweigerer nicht pauschal ausschließen

Düsseldorf · Zwei Schüler eines Gymnasiums aus dem Kreis Viersen waren vom Unterricht ausgeschlossen worden, weil sie sich weigerten eine ordnungsgemäße Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. So pauschal darf eine Schule das aber nicht, hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

 Eine Mund-Nasen-Bedeckung liegt während einer Unterrichtsstunde neben einem Mäppchen. (Archivfoto)

Eine Mund-Nasen-Bedeckung liegt während einer Unterrichtsstunde neben einem Mäppchen. (Archivfoto)

Foto: dpa/Marijan Murat

Schulen dürfen Schüler ohne Atemschutzmaske nicht pauschal vom Unterricht ausschließen. Darauf hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am Dienstag hingewiesen. In der Coronabetreuungsverordnung fehle dafür die notwendige Rechtsgrundlage (Az.: 18 L 1608/20).

Zwei Schüler eines Gymnasiums aus dem Kreis Viersen hatten sich nach ihrer Weigerung, Masken zu tragen, gegen den daraufhin verhängten Ausschluss vom Unterricht vor Gericht gewehrt – mit Erfolg. Eine Ausnahmegenehmigung aus medizinischen Gründen lehnte das Gericht für die beiden Schüler aber ab. Die vorgelegten Atteste genügten den Richtern nicht.

Die Gymnasiasten hatten als Atemschutzmasken einen Insektenschutz (Fliegengaze) tragen wollen, was die Schule zu Recht als unzureichend abgelehnt habe. Zwar seien Ordnungsmaßnahmen gegen die Schüler grundsätzlich möglich. Ein Unterrichtssausschluss müsse aber zumindest befristet werden - auf einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen.

Die Schule hatte argumentiert, bewusst keinen konkreten Zeitraum verhängt zu haben: Mit zulässigen Atemschutzmasken dürften die Schüler sofort wieder am Unterricht teilnehmen. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden.

Debatte um Mundschutz im Job: Der neue Masken-Aktivismus

(chal/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort