Urteil aus Niedersachsen Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner

Hannover (RPO). Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen nicht gegenüber verheirateten Paaren benachteiligt und vom Ehegattensplitting ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist das verfassungswidrig.

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Foto: ddp

In dem Fall wollte eine Frau gemeinsam mit ihrer Lebenspartnerin zur Einkommensteuer veranlagt werden, was das Finanzamt ablehnte, weil nach Meinung der Behörde der Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt ist.

Das Finanzgericht Niedersachsen sah das anders und setzte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung aus. Grundsätzlich sei zwar die Ehe von der Verfassung besonders geschützt, sodass es dem Staat zustehe, diese Lebensform besonders zu begünstigen.

Allerdings dürfe die Förderung der Ehe nicht zu einer Benachteiligung anderer Lebensformen führen, so das Gericht. Denn der Schutz der Ehe reiche dann nicht aus, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Die Richter verweisen dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz, denn dort wurde die Ungleichbehandlung als verfassungswidrig eingestuft.

Zudem kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften keine gemeinsamen Kinder zeugen können, denn der Splittingtarif in der Ehe ist ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Eheleute Kinder bekommen können. Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt mit dem Fall in der Revision beschäftigen.

(AZ: 10 V 309/10)

(DDP/mais)
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