Contergangeschädigte Keine Hilfen aus Opfergesetz

Essen (RPO). Contergangeschädigte haben keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts NRW hervor. Das Gericht lehnte einen Antrag einer Contergan-Geschädigten auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.

Contergan-Opfer im Hungerstreik
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Contergan-Opfer im Hungerstreik

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Die 1961 in München geborene und in Köln lebende Frau war durch das Schlaf- und Beruhigungsmittel "Contergan" des damaligen Pharmaunternehmens Grünenthal GmbH im Mutterleib geschädigt worden. Sie erhält bereits Rentenleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz und klagt derzeit beim Sozialgericht Köln auf eine weitere Entschädigung nach dem OEG.

Nach Ansicht der Richter ist die Klägerin jedoch nicht Opfer einer Gewalttat geworden. Denn weder die Entwicklung, noch der Vertrieb des Schlaf- und Beruhigungsmittels seien mit dem Ziel erfolgt, die Klägerin vorsätzlich und aus feindlicher Absicht zu schädigen.

Das Landessozialgericht verwies auf das Urteil des Landgerichts Aachen im Strafverfahren gegen die verantwortliche Mitarbeiter der Grünenthal AG aus dem Jahr 1970. Demnach seien die Missbildungen nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht vorhersehbar gewesen, betonte das Gericht.

Das Operentschädigungsgesetz sichert Opfern eines "vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs" finanzielle Unterstützung des Staates zu, wenn sie diese benötigen.

(apd/born)
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