Kein Freifahrtschein Wo Segways und Co. fahren dürfen

Düsseldorf (RPO). Im Frühjahr wird die Frage aktuell Segways und andere ungewöhnliche Fortbewegungsmittel fahren dürfen. Um dies beantworten zu können, muss man zunächst zwischen den einzelnen Fortbewegungsmitteln unterscheiden, klären Fachleute der Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf auf.

Jupp testet den Polizei-Segway
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Da wären zum einen die Skate- (Brett mit zwei Achsen und vier Rollen) oder Waveboards (Brett mit einer Achse und zwei Rollen). Beide Geräte werden nur selten als reine Fortbewegungsmittel genutzt. So ist problematisch, ob sie zur Nutzung des Gehweges berechtigt und verpflichtet sind, oder ob sie generell auf Spielstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Sportflächen zu verweisen sind.

Bei einem Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings sind Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes eingeleitet werden, die absolute Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden.

Eindeutiger ist die Rechtslage bei elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.

Lange problematisch und strittig war die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der Segways. Dabei handelt es sich um ein einachsiges, von einem Elektromotor angetriebenes Fortbewegungsmittel, das Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h erreicht.

Der Gesetzgeber hat nunmehr in der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) klar geregelt, dass für die Benutzung des Gerätes zumindest ein Mofaführerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind. Laut den Arag-Fachleuten dürfen Segways auch nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegfurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen auch Straßen mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen befahren werden.

(DDP/born)
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