Gerichtsurteil in München Kein Anspruch auf Rente der Partnerin bei sexuellem Kindesmissbrauch
München · Bei einer Scheidung werden eigentlich auch die erworbenen Rentenansprüche für die Zeit der Ehe geteilt. Wer aber als Ehepartner das gemeinsame Kind sexuell missbraucht hat, hat keinen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az: 2 UF 425/22 e) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte der Ehemann die gemeinsame Tochter über zwei Jahre lang sexuell missbraucht. Im Zuge der Scheidung meinte er dennoch, Anspruch auf den Zugewinnausgleich seiner Exfrau zu haben. Sein Argument: Bei dem Missbrauch hätte es sich nicht um ein Fehlverhalten gegenüber der Ehefrau, sondern gegenüber einer Dritten, also der Tochter, gehandelt.
Vor Gericht hatte er keinen Erfolg mit dieser Sicht. Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kinds ist ein extremes Fehlverhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes, stellte das Gericht klar. Der Missbrauch der gemeinsamen Tochter ist ein massiv ehezerstörendes Verhalten, das zum Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führe.