LG Dortmund 2 S 25/05 Absprachen mit Versicherungen immer schriftlich festhalten

Dortmund (rpo). Absprachen mit einem Makler sollten Versicherte gerade bei Vorerkrankungen stets schriftlich dokumentieren. Das machte erneut ein vom Landgericht Dortmund verhandelter Fall deutlich.

Darin hatte ein Versicherter behauptet, er habe den Makler über eine Pollenallergie in Kenntnis gesetzt. Der Makler verneinte das. Da es nichts Schriftliches darüber gab, konnte der Versicherer vom Krankenversicherungsvertrag zurücktreten.

Der Makler sei nicht Auge und Ohr des Versicherers, erläuterten die Richter. Bei einer Pflichtverletzung werde deshalb unterstellt, dass der Versicherungsnehmer daran Schuld sei. Dieser müsse das Gegenteil beweisen. Das gelingt aber in der Regel nur, wenn das Gespräch protokolliert sowie vom Makler und vom Versicherten unterschrieben wird.

LG Dortmund - Az.: 2 S 25/05

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