Durch das Ehegattensplitting können unterschiedliche Einkommensverteilungen ausgeglichen werden. Das hat wiederum einen Effekt auf die Höhe der zu zahlenden Steuern. Ehegatten zahlen durch das Splittingverfahren meist weniger Steuern, als wenn beide Partner eine Steuererklärung abgeben würden.
Berechnung des Ehegattensplitting
Das Verfahren zum Ehegattensplitting ist in drei Teile gegliedert. Zuerst ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen von Ehemann und Ehefrau und dieser Betrag wird halbiert. Im zweiten Schritt erfolgt die Berechnung der Einkommenssteuer für den halbierten Betrag. Zuletzt wird die errechnete Einkommenssteuer verdoppelt. Das zusammengerechnete Einkommen eines Ehepaares und das halb so hohe Einkommen einer unverheirateten Person werden nach diesem Verfahren mit dem gleichen Steuersatz belastet.
Ehegattensplitting: Steuerklassen
Beim Ehegattensplitting gibt es zwei Steuerklassenkombinationen. Möglich sind III/V und IV/ IV. Erstere Kombination wird gewählt, wenn es einen Haupt- und einen Nebenverdiener gibt. Steuerklasse V bringt die prozentual vom Bruttoeinkommen höchste Belastung, III die niedrigste Belastung mit sich. Der Mehrverdienende spart mit Steuerklasse III. IV/IV wird gewählt, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Außerdem gibt es das Faktorverfahren. Die Verteilung der Lohnsteuer ergibt sich hier aus dem Anteil am Gesamteinkommen. Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich lohnen, wenn Paare ein Kind erwarten. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Für Ehe- oder Lebenspartner kann es von Vorteil sein, das gängige Modell des Ehegattensplittings umzudrehen. Der weniger verdienende Partner erhöht sein Nettoeinkommen, wenn er in Lohnsteuerklasse III wechselt. So steht ihm später ein höheres Elterngeld zu.
Ehegattensplitting für homosexuelle Paare
Wie bereits in der Definition geschrieben, ist das Splittingverfahren auch für homosexuelle Lebenspartnerschaften möglich. Lange hatten gleichgeschlechtliche Ehepaare steuerrechtliche Nachteile. Seit dem Jahr 2013 haben, so beschloss es das Bundesverfassungsgericht, auch homosexuelle Paare das Recht, zusammen veranlagt zu werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird seitdem steuerlich mit der Ehe gleichgesetzt. Die Vorteile des Ehegattensplittings gelten für verheiratete homosexuelle Paare rückwirkend ab dem Jahr 2001.