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Regeln in der Adventszeit Lichterketten, Tannenbäume und Co. – diese Rechte haben Mieter

Düsseldorf · Leuchtende Engel, Weihnachtsbäume und Sterne – in vielen Haushalten sorgen Lichterketten derzeit für adventliche Stimmung. Doch was und wie dürfen Mieter eigentlich dekorieren? Wir erklären, wo die Grenze gezogen wird.

Mieter dürfen in den nächsten Wochen Lichterketten aufhängen.

Mieter dürfen in den nächsten Wochen Lichterketten aufhängen.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Den steigenden Stromkosten zum Trotz: Viele wollen auf ihre Festbeleuchtung nicht verzichten. Lichterketten schmücken nun bereits zahlreiche Gärten, Hausfassaden oder Wohnzimmer. Doch was müssen Mieter beachten, wenn sie zu Hause für besinnliche Stimmung sorgen wollen? Wir geben einen Überblick.

Wie dürfen Mieter dekorieren?

Die Möglichkeiten sind groß, in der eigenen Wohnung beinahe unbegrenzt. „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor des Eigentümerverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen. Hinzu kommt: Der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahren entschieden, dass Mieter Gemeinschaftsflächen im Haus mitgestalten dürfen.

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Wie schaut es mit Fassade und Balkon aus?

Mieter dürfen die Fassade oder den gemeinschaftlich genutzten Garten dekorieren. So ist auch gegen eine knallige und blinkende Weihnachtsbeleuchtung mit bunten Lichterketten nichts einzuwenden, wenn der Schlaf anderer Mieter nicht gestört wird. Allerdings sollte in jedem Fall das Gespräch mit den Nachbarn und im Zweifel auch mit dem Eigentümer gesucht werden. Zudem muss man dafür Sorge tragen, dass an der Fassade keine Beschädigungen entstehen, etwa durch Dübellöcher. Für das Beseitigen von Schäden müsste der Mieter aufkommen. Auch den Innenraum des Balkons können Mieter kreativ gestalten. Allerdings gilt: Sind die Folgen für Nachbarn oder Vermieter zu einschneidend, kann eine Pflicht zum Rückbau bestehen.

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Was darf man im Treppenhaus?

Grundsätzlich darf der Mieter auch bei der Gestaltung des Treppenhauses mitreden. Fußmatte und Klingelschild sind sowieso unproblematisch. Allerdings gibt es häufig im Mietvertrag Beschränkungen. Darin heißt es etwa, dass das Abstellen von Fahrrädern oder Dekoartikeln verboten ist. Denn für alles, was den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache übersteigt, muss erst das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden.

Welche rechtlichen Grenzen gibt es?

Fluchtwege sind frei zu halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn zu unterlassen. Wer also Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur einnebelt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig. Und wer einen Tannenbaum in den Flur stellt, dürfte Probleme mit dem Brandschutz bekommen. „Nachbarn sollten also bei der Deko aufeinander Rücksicht nehmen. Ein Adventskranz an der Wohnungstür ist aber kein Problem“, so Amaya.

Welche Tipps gibt der Eigentümerverband?

Experten raten, konventionelle Glühbirnen auszusortieren, gerade mit Blick auf steigende Energiepreise. „Wer in diesem Jahr trotz der hohen Strompreise auf eine Lichterkette am Fenster nicht verzichten möchte, sollte auf stromsparende LED-Technik setzen“, sagt „Haus & Grund“-Präsident Konrad Adenauer. Zudem sollte man eine Zeitschaltuhr anbringen. „Eine Zeitschaltuhr kann zusätzlich helfen, das adventliche Funkeln auf die Uhrzeiten zu beschränken, zu denen es auch vielen Menschen eine Freude bereiten kann.“ Zugleich warnt der Verband davor, ersatzweise auf Kerzen oder Teelichter zurückzugreifen. „Brennende Kerzen in Fenster oder gar Hausflure zu stellen, die nicht dauernd unter Beaufsichtigung sind, stellt eine erhebliche Brandgefahr dar.“ Das sieht auch Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund so: „Sicherheit geht vor Besinnlichkeit.“

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