Im Alter von 85 Jahren: Filmemacher Michael Verhoeven gestorben
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Verfassungsgericht weist Klagen im Wesentlichen ab Journalisten-Handys dürfen bei Verdacht überwacht werden

Karlsruhe (rpo). Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage dreier Journalisten im Wesentlichen abgewiesen und die Überwachung von Telefonen und Handys dieser Berufsgruppe erlaubt, wenn sie Kontakt zu Straftätern haben.

In der am Mittwoch verkündeten Entscheidung verlangt der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts aber eine genaue Prüfung durch den Richter, der die Überwachung anordnet. Der Eingriff in die Pressefreiheit du das Fernmeldegeheimnis sei nur gerechtfertigt, wenn der mutmaßliche Straftäter wegen schwerwiegender Taten gesucht werde.

Mit dem Urteil wurden die Verfassungsbeschwerden von drei Journalisten zurückgewiesen, deren Handys überwacht worden waren. In einem Fall bestand Kontakt zu dem ausgestiegenen RAF-Terroristen Hans-Joachim Klein, der jahrelang wegen dreifachen Mordes gesucht wurde. Die Überwachung der Telefondaten führte tatsächlich zur Auffindung Kleins in Frankreich.

Im zweiten Fall hatten zwei Journalisten für die ZDF-Sendung "Frontal" nach dem flüchtigen Kreditbetrüger Jürgen Schneider gesucht. Schneider wurde später in den USA gefasst. In beiden Fällen billigten die Bundesverfassungsrichter die richterliche Anordnung, die Verbindungsdaten der Journalisten zu überwachen.

Die Entscheidungen stellten zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis dar, sie seien aber angesichts der Schwere der Straftaten verhältnismäßig gewesen. Es hätte auch kein milderes Mittel der Ermittler zur Verfügung gestanden.

Die Telefonüberwachung wurde früher im Fernmeldeanlagengesetz geregelt, im Januar 2002 wurde die Vorschrift durch eine Bestimmung in der Strafprozessordnung ersetzt. Sowohl in der alten als auch in der jetzt geltenden Fassung geht es nicht um das Abhören von Telefongesprächen, sondern um die Überwachung der Daten. Es werden die Telefonnummern, sowie Datum, Uhrzeit und Standortkennung der eingehenden und abgehenden Gespräche gespeichert.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99)

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