Gericht beruft sich auf Pressefreiheit Journalisten dürfen nicht abgehört werden

Dresden (RPO). Sicherheitsbehörden dürfen nach einer Gerichtsentscheidung keine Telefonverbindungen von Journalisten ausforschen, um an Informanten zu kommen. Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasse auch die Geheimhaltung der Quellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten, entschied das Oberlandesgericht Dresden am Dienstag.

Damit hatte die Klage eines Dresdner Journalisten Erfolg. Dieser wehrte sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Chemnitz seine privaten und beruflichen Telefonverbindungen ausforschte. Der Beschluss des Amtsgerichts umfasste sein Mobiltelefon und die Festnetzanschlüsse.

Die Ermittler wollten herausfinden, woher der Journalist einen Hinweis auf eine Hausdurchsuchung bei dem früheren und mittlerweile verstorbenen sächsischen Wirtschaftsminister Kajo Schommer erhalten hatte.

Das Haus des CDU-Politikers wurde am 24. Mai 2005 im Rahmen von Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue durchsucht. Sie wurden inzwischen eingestellt. Der Journalist berichtete am folgenden Tag darüber. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Verfahren wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen ein und wollte über die Telefonverbindungen des Journalisten erfahren, mit wem dieser sprach.

Nach Auffassung der Richter ist der Informantenschutz unentbehrlich, weil die Medien auf private Mitteilungen nicht verzichten könnten. Diese gebe es aber nur, wenn sich der Informant auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen könne.

Der Senat untersagte zugleich, einen früheren Staatsanwalt der Antikorruptionseinheit INES anzuklagen. Dieser ordnete die Hausdurchsuchung bei Schommer an und stand im Verdacht, den Journalisten über die Aktion informiert zu haben. Eine Verletzung von Dienstgeheimnissen sahen die Richter nicht. Die entsprechende Vorschrift setze voraus, dass ein tatsächliches Geheimnis bereits vorliege, das in unzulässiger Weise weitergegeben werde.

Der Staatsanwalt habe aber mit der Hausdurchsuchung Informationen finden wollen, die erst der Geheimhaltung unterlegen hätten, urteilten die Richter. Auch reichten die Beweise für einen Verrat des Durchsuchungsbeschlusses nicht aus.

(ap)
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