Gesetzeslage zur Prüfungspflicht Dichtheitsprüfung: Stadt rät zum Abwarten

Tönisvorst · Die aktuell gültige Gesetzeslage zur Prüfungspflicht könnte sich in der zweiten Jahreshälfte verändern.

Rechtsklarheit? So richtig weiß man als Kommune derzeit nicht, was man Haus- und Grundstückseigentümern im Stadtgebiet empfehlen kann, heißt es von der Tönisvorster Stadtverwaltung. Außer: Die Lage ist unklar. Es geht um die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen; konkret um die Dichtigkeit der Hausanschlüsse, also die Stelle, wo der hauseigene Abwasseranschluss an das öffentliche Kanalnetz angedockt wird.

Die aktuell gültige Gesetzeslage sagt laut Stadtverwaltung: In Wasserschutzzonen – und die Stadt Tönisvorst liegt zu gut zwei Dritteln in Wasserschutzzonen – muss bis Ende dieses Jahres der private Wasseranschluss auf Dichtheit kontrolliert sein. Jetzt komme das große „Aber“: Diese generelle Pflicht für alle bis zum 31. Dezember könnte entfallen, wie die Stadt in einer Mitteilung schreibt.

So hat der nordrhein-wetsfälische Landtag im Dezember beschlossen, dass die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO) und die dort geregelte Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten geändert werden könnte. Das Problem dabei sei laut Stadtverwaltung: Bis diese Gesetzesänderung durch alle Instanzen ist, könnte es in die zweite Jahreshälfte gehen.

Inhalt der möglichen Änderung ist, dass in Wasserschutzzonen nur die Anschlüsse überprüft werden müssen, bei denen es einen konkreten Verdacht gibt – zum Beispiel durch Ausspülungen von Fremd­stoffen im Abwasserkanal – oder aber grundsätzlich überprüft werden muss, unabhängig von einer Wasserschutzzone, also wenn private Hausanschlüsse erstmalig gebaut oder bestehende Anschlüsse geändert werden.

Für viele Hausbesitzer und Grundstückseigentümer stelle sich jetzt die Frage, ob sie schon die kostenintensive Prüfung vornehmen – auch auf die Gefahr hin, dass sie nicht durchgeführt werden müsse. Oder sie in der zweiten Jahreshälfte binnen kurzer Zeit die Prüfung durchführen – auf die Gefahr hin, nicht rechtzeitig fertig zu werden.

Die Stadt Tönisvorst folgt – wie andere Städte auch – aktuell der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes. Die laute: Erst einmal abwarten, wie die Änderung der SüwVO im Endergebnis aussieht, und ob die Pflicht zur Durchführung einer solcher Prüfung in der zweiten Jahreshälfte 2020 und vor Ablauf der Frist (Stichtag: 31. Dezember 2020) entfällt. Nähere Informationen erteilt bei der Stadt Nicole Thielen unter der Rufnummer 02156 999418 oder per E-Mail unter ­funktionspruefung@toenisvorst.de.

(RP)
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