Urteil in Kleve Messerstecher ist schuldunfähig

Kleve/Bedburg-Hau · Das Klever Landgericht hat einen 61-Jährigen in die Psychiatrie eingewiesen. Er hatte 2017 zwei Pfleger in der LVR-Klinik Bedburg-Hau niedergestochen.

 Das Landgericht Kleve sprach einen 61-Jährigen am Montag (4. Februar) schuldunfähig.

Das Landgericht Kleve sprach einen 61-Jährigen am Montag (4. Februar) schuldunfähig.

Foto: dpa/Jan-Philipp Strobel

Das Klever Landgericht ordnete am Montag die Unterbringung eines 61-jährigen Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte, der laut Gutachten an einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie leidet, stach 2017 im Zustand der Schuldunfähigkeit auf zwei Pfleger der LVR-Klinik Bedburg-Hau ein.

Der in Kasachstan geborene Mann ist bereits seit 2002 mit kürzerer Unterbrechung im Maßregelvollzug untergebracht, mitunter in Bedburg-Hau. Weil er dort 2016 mehrere Zimmer in Brand gesteckt hatte, sollte er im Oktober 2017 erneut vor Gericht. Das verärgerte den Mann offenbar derart, dass er frühmorgens das Zimmer der Stationskräfte betrat und mit einem gebastelten Stichwerkzeug auf einen 31-jährigen Pfleger losging.

Mindestens zweimal soll er in den Bauch des Geschädigten gestochen haben. Dabei durchbohrte er unter anderem die Gallenblase, die später im Krankenhaus entfernt werden musste. Bevor der Geschädigte zu Boden ging, konnte er den Angreifer noch mit einem Speisewagen zurück in den Flur drängen.

Im Flur der geschlossenen Station traf der Angeklagte dann auf den Pflegeleiter und attackierte diesen ebenfalls. Der Angegriffene konnte einen Stich abwehren, seine Hand wurde dabei vollständig von der Waffe durchbohrt. Erst weitere hinzugeilte Pflegekräfte konnten den Angreifer schließlich zur Aufgabe bringen und fixieren, bis die Polizei eintraf.

Der Angeklagte hat ein unscheinbares Äußeres, trägt einen langen Bart. Er wurde am Montag in Hand- und Fußfesseln in den Gerichtssaal geführt. Dort erklärte er gleich zu Beginn, er habe „kein Interesse an diesem Theater“ und bat vergeblich darum, vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.

Der 31-jährige Pfleger, der bei dem Angriff lebensgefährlich verletzt wurde, erinnerte sich im Zeugenstand: „Ich stand mit dem Rücken zur Tür, drehte mich um und sah den Angeklagten, der sofort zustach. Ich konnte ihn nur noch mit einem Speisewagen wegschubsen. Dann habe ich mich vor Schmerzen gekrümmt“, so der 31-Jährige. Mit dem Angeklagten habe er zuvor nie zu tun gehabt, so der Zeuge, der mittlerweile wieder arbeiten kann.

Der 60-jährige Pflegeleiter kannte den Angeklagten bereits gut, als er von diesem angegriffen wurde: „Er war uns gegenüber immer schon sehr bedrohlich, hat selbst Oberärzte mit dem Tode bedroht. Das Pflegepersonal sah er nur als Untertanen, auch gegenüber den Mitpatienten hatte er keinerlei empathische Empfindungen“, so der Zeuge.

Man könne sich nun fragen, was die Anordnung der Unterbringung bewirken solle, wenn der Angeklagte ohnehin schon nach demselben Paragrafen 63 untergebracht ist, sagte der Vorsitzende Richter Gerhard van Gemmeren bei der Urteilsbegründung.

Da der Angeklagte bisher nur wegen Körperverletzung und Diebstahl vor Gericht stand, sei die Anordnung jedoch wichtig, so der Richter, schließlich handle es sich beim Angriff auf den 31-jährigen Pfleger um versuchten Mord. „Das ist bei der alle zwölf Monate stattfinden Überprüfung der Unterbringung von erheblicher Bedeutung“, sagte Richter van Gemmeren.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort