Verwaltungsgericht Düsseldorf "Dügida": "Feinde der Freiheit" dürfen Meinung äußern

Düsseldorf · Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verteidigt seinen Kurs, immer wieder die Rechte der rechtsextremen "Dügida"-Demonstranten zu stärken. Die deutsche Rechtsordnung gewähre selbst "Feinden der Freiheit" das Recht auf freie Meinungsäußerung.

"Dügida"-Demo 23. Februar 2015: Rangeleien im Hauptbahnhof Düsseldorf
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"Dügida"-Demo 23. Februar 2015: Rangeleien im Hauptbahnhof Düsseldorf

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Foto: Endermann, Andreas

Dies sagte Gerichtssprecher Gerd Ulrich Kapteina der "Westdeutschen Zeitung". Dies geschehe "offenbar in der Erkenntnis, dass unsere Gesellschaft ausreichend wehrhaft ist". Er betonte: "Das Versammlungsrecht umfasst auch das Recht auf Provokation, weil diese ein typisches Mittel ist, um auf den eigenen Standpunkt aufmerksam zu machen."

Fahrrad-Blockaden gegen "Dügida"-Demo
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Fahrrad-Blockaden gegen "Dügida"-Demo

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Foto: Schaller,Bernd

Das Gericht hatte mehrmals dafür gesorgt, dass Dügida mit seinen Montags-Kundgebung am Hauptbahnhof den Verkehr im Düsseldorfer Stadtzentrum massiv beeinträchtigen konnte. Außerdem durfte die Gruppe, die nach Angaben des Verfassungsschutzes von Rechtsextremen gesteuert ist, an einer Moschee vorbeimarschieren. Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) hatte das Gericht zunächst verboten, zu einer Gegendemonstration aufzurufen.

"Da fragt man sich: Muss das alles sein?", gab Kapteina zu. "Aber dies wird uns von der Demokratie zugemutet." Der Schutz von Minderheiten sei in Deutschland besonders wichtig. Das gelte auch für Dügida. "Es dürfte schwierig sein, einer Gruppierung vorzuwerfen, dass sie eine Minderheit ist."

Dügida in Düsseldorf: Gegendemonstranten in der Überzahl
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Teilnehmerschwund bei dritter"Dügida"-Demo in Düsseldorf

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Foto: dpa, fpt

Allerdings bedeute das nicht, dass das Gericht auch in Zukunft immer wieder zugunsten der Dügida-Demonstranten entscheiden werden. "Klar ist aber, dass das, was bisher entschieden wurde, keine Jahreskarte für alle zukünftigen Aufmärsche bedeutet."

(lnw)
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