Prozess um angeblich illegale Sonntagsverkäufe

Über Bußgelder von insgesamt 7500 Euro gegen ein Möbelhaus, gegen dessen Inhaber sowie zwei Geschäftsführer muss demnächst das Amtsgericht verhandeln. Das Ordnungsamt hatte die Bußgelder verhängt wegen angeblicher Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz und gegen das Arbeitszeitgesetz, weil das Möbelgeschäft an zwei Sonntagen im April und im Mai vergangenen Jahres illegal geöffnet gewesen sei. Die Betroffenen haben dagegen jedoch Protest eingelegt.

Sonntags ist das gewerbliche Anbieten von Waren laut Ladenöffnungsgesetz NRW grundsätzlich nicht erlaubt. Andernfalls drohen Bußgelder bis 500 Euro. Und das Arbeitszeitgesetz lässt sogar Bußgelder bis zu 15 000 Euro zu, wenn Arbeitnehmer zur Abwicklung von Kundenverkehr an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden.

Beide Vorschriften seien verletzt worden, als das Möbelgeschäft angeblich "besonders ausgewählte Kunden" im April zu einem "Messe-Sonntag" einlud. Und auch drei Sonntage später habe das Geschäft erneut unerlaubt seine Pforten (diesmal für Jedermann) geöffnet. Jeweils 500 Euro Buße soll das den Inhaber sowie den Geschäftsführer kosten, der Firma wurde obendrein ein Bußgeld in Höhe von 6000 Euro auferlegt. Folgt man aber der Version der Betroffenen, sind beide Vorwürfe völlig aus der Luft gegriffen, die Bußgelder zu Unrecht verhängt worden.

Am ersten "Tattag" sei das Geschäft nämlich keineswegs öffentlich für Laufkundschaft zugänglich gewesen, sondern nur für "persönlich und namentlich bekannte" Kunden. Unter dem Motto "Sie können sich als Ehrengast fühlen und gleichzeitig königlich sparen", habe das Management nur einen "kleinen Kreis ausgesuchter Gäste" schriftlich zum VIP-Möbel-Bummel eingeladen. Damit sei dieser Vorwurf entkräftet, heißt es von Seiten der Betroffenen.

Auch der Sonntagsverkauf im Mai werde nicht bestritten, so die Anwälte. Aber damals habe man sich lediglich einem Stadtteilfest angeschlossen, bei dem auch andere Geschäfte ihrer Türen öffnen durften. Doch laut Ordnungsamt gehört das Möbelgeschäft nicht mehr zu diesem Stadtteil, sondern liegt laut Adressbuch im angrenzenden Viertel. Daher könne sich das Management jetzt nicht darauf berufen, dass in der Nachbarschaft ein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden war. Das Amtsgericht will alle diese Argumente bei einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar (10.10 Uhr, Saal E.111) prüfen.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort