Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Bochum muss Gefährder Sami A. nicht zurückholen

Bochum/Gelsenkirchen · Der Rechtsstreit um den trotz Abschiebeverbots nach Tunesien ausgeflogenen Sami A. geht weiter. Im November hob das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen das weiterhin gültige Verbot auf. Mit dem neuen Urteil wird eine Rückkehr des Gefährders immer unwahrscheinlicher.

 Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Archivbild)

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Archivbild)

Foto: dpa/Caroline Seidel

Die Stadt Bochum muss den im Sommer zu Unrecht abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. nicht nach Deutschland zurückholen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Mittwoch entschieden. Allerdings kann Sami A. noch Beschwerde dagegen einlegen. (Az 8 L 2184/18)

Es ist eine weitere juristische Etappe im monatelangen Tauziehen im Fall des 42-Jährigen. Sami A. war am 13. Juli nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl die Richter das noch am Tag zuvor wegen Foltergefahr untersagt hatten. Doch als dieser Beschluss den zuständigen Behörden zugestellt wurde, saß Sami A. bereits im Flugzeug nach Tunis. Das Gericht rügte das Verhalten der Behörden und ordnete die sofortige Rückholung von Sami A. an.

Im Herbst gab es dann eine Zusicherung des tunesischen Staates, dass Sami A. dort keine Folter und keine unmenschliche Behandlung drohen. Das Gericht hob daraufhin am 21. November das bis dahin noch immer gültige Abschiebeverbot auf.

Die Tatsache, dass Sami A. jetzt in Tunesien sei, bedeute folglich keinen andauernden rechtswidrigen Zustand, argumentierten die Gelsenkirchener Richter nun. Deshalb hoben sie am Mittwoch die Pflicht der Stadt Bochum auf, Sami A. zurückzuholen.

Hinweis: In einer früheren Version dieses Textes hat die Redaktion an einer Stelle Tunesien mit Marokko verwechselt. Inzwischen wurde der Fehler korrigiert.

(mlat/dpa)
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