Streit um Abschiebung Gericht setzt Bochum Frist für Rückkehr von Sami A.

Gelsenkirchen · Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen droht der Bochumer Ausländerbehörde mit einem Zwangsgeld von 10.000 Euro, sollte sie Sami A. nicht bis Ende des Monats nach Deutschland zurückholen. Die tunesische Justiz will ihn zurzeit jedoch behalten.

 Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Archiv).

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Archiv).

Foto: dpa/Marcel Kusch

Die Ausländerbehörde in Bochum habe bislang „nichts Substantielles unternommen“, um Sami A. aus Tunesien nach Deutschland zurückzuholen, kritisierte das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht in seinem Beschluss. Es drohte der Stadt auf Antrag des Tunesiers ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, sollte Sami A. bis spätestens kommenden Dienstag (31. Juli) nicht zurückgeholt werden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kritisierte, dass die Bochumer Ausländerbehörde nach eigenen Angaben bisher lediglich Anfragen an die tunesischen Behörden zum Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation von Sami A. gestellt habe. Das reiche nicht aus, rügten die Richter. Die Stadt Bochum war zunächst für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Der mutmaßliche Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden war am 13. Juli aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben worden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zwar am Abend zuvor entschieden, dass dies nicht zulässig sei. Der Beschluss war allerdings erst übermittelt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war. Der Tunesier wird als islamistischer Gefährder eingestuft.

Die von dem Abschiebetermin nicht unterrichteten Gelsenkirchener Richter hatten die Aktion als „grob rechtswidrig“ gerügt. Sie verlangen, dass Sami A. nach Deutschland zurückgeholt wird. In den nächsten Wochen entscheidet das Oberverwaltungsgericht Münster darüber.

Tunesien sieht zurzeit allerdings keinen Grund, Sami A. nach Deutschland zurückzuschicken. Das Land ermittle selbst wegen Terrorverdachts gegen ihn, sagte Sofiane Sliti, Sprecher der tunesischen Anti-Terror-Behörde. Außerdem gebe es kein entsprechendes Gesuch der deutschen Behörden. „Es gibt gar keinen Grund, ihn zu übergeben. Sami A.s Auslieferung widerspricht dem Prinzip der staatlichen Souveränität“, sagte er.

Sliti betonte aber zugleich, dass eine Rückführung des Gefährders nach Deutschland noch nicht ausgeschlossen sei. Voraussetzung seien aber Terrorermittlungen in der Bundesrepublik sowie ein offizielles Gesuch. Dieser juristische Standpunkt habe jedoch nichts mit einem möglichen Austausch der beiden Länder auf diplomatischer Ebene zu tun.

Nach tunesischem Recht ist eine Auslieferung von Staatsbürgern im Fall von Terrorvorwürfen in einem anderen Land grundsätzlich möglich. In Deutschland konnte dem mutmaßlichen Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bisher aber nicht nachgewiesen werden.

(wer/dpa)
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