Mehrheit im Parlament: Bundestag beschließt umstrittene Reform des Klimaschutzgesetzes
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Missbräuchliche Abhebungen Einsatz der Originalkarte als Beweis nötig

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Missbrauch ihrer Bankkarten an Geldautomaten erheblich gestärkt. Banken müssen ab sofort nachweisen, dass missbräuchliche Abhebungen mit der Originalkarte erfolgten, um von Konteninhabern Schadenersatz fordern zu können, wie der BGH in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschied.

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Foto: DDP

Das Gericht verwies zur Begründung darauf, das nur beim Abheben mit der Originalkarte davon ausgegangen werden kann, dass Karte und Geheimnummer fahrlässig gemeinsam aufbewahrt worden waren. Nicht von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne hingegen beim sogenannten Skimming, wenn die Täter Kopien der Karten herstellen. (AZ: XI ZR 370/109)

Der BGH entschied überdies, dass Klauseln, wonach Konteninhabern bis zum Eingang der Verlustmeldung nur mit maximal 50 Euro haften, auch bei "schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten" gelten. Der Kunde muss in diesem Fall also auch nicht mehr Geld zahlen, wenn er Karte und PIN zusammen im Portemonnaie aufhebt.

Im aktuellen Fall waren vom Konto des Beklagten unter Nutzung seiner PIN in einer Nacht sechs Mal je 500 Euro abgehoben worden. Die Bank war deshalb der Ansicht, der Mann habe Karte und PIN gemeinsam aufbewahrt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Laut BGH spricht zwar der "erste Anschein" für diese Annahme. Dies gelte aber nicht, wenn das Geld mit einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie abgehoben wurde. Die Bank müsse deshalb den Einsatz der Originalkarte beweisen.

(AFP)
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