Versicherungsschutz Unfall auf dem Weg zur Arbeit – was tun?

Gerät man in einen Verkehrsunfall oder stürzt mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Job, dann ist von Wegeunfällen die Rede. Aber was bedeutet das genau für Beschäftigte? Und was gilt, wenn man im Homeoffice arbeitet?

 Für Wegeunfälle von Beschäftigten im Straßenverkehr ist in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Für Wegeunfälle von Beschäftigten im Straßenverkehr ist in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Foto: dpa-tmn/Patrick Pleul

Viele Beschäftigte sind zweimal täglich unterwegs auf dem Weg von und zur Arbeit. Passiert dann ein Unfall, greift der Versicherungsschutz der Unfallversicherung. Aber was heißt das eigentlich genau? Und warum ist das für Beschäftigte relevant? Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Was sind Wegeunfälle? Wenn Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall haben, handelt es sich um einen Wegeunfall. Abgesichert sind sie über die gesetzliche Unfallversicherung ihres Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem Zeitpunkt, an dem Beschäftigte ihr Wohnhaus verlassen. Er endet, sobald Beschäftigte ihre Arbeitsstätte erreichen. Umgekehrt gilt das Gleiche für den Nachhauseweg.

Generell versichert ist der unmittelbare Weg. „Dabei handelt es sich nicht zwingend um den kürzesten oder schnellsten Weg“, sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Kommt es auf dem Weg hin und von der Arbeit zu Umleitungen, etwa aufgrund einer Baustelle oder eines Staus, sind Beschäftigte auf dieser Strecke ebenfalls gesetzlich unfallversichert.

Das gilt auch für nötige Umwege, zum Beispiel, um das Kind zur Kita zu bringen, damit Beschäftigte ihren Beruf ausüben können. Oder wenn sich mehrere Personen zu einer Fahrgemeinschaft zusammenschließen und der Beschäftigte auf dem Weg zum vereinbarten Treffpunkt ist.

Wann gibt es Ausnahmen? Umwege aus anderen privaten Gründen sind nicht versichert. Das gilt etwa, wenn man auf dem Weg zur Arbeit einen kleinen Schlenker zum Bäcker macht. „Ein Umweg, um etwa auf dem Nachhauseweg Freunde zu besuchen, ist ebenfalls nicht versichert“, sagt Ziegler.

Der Versicherungsschutz für Beschäftigte im Homeoffice wurde erweitert. Was bedeutet das? Im Juni 2021 wurde die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch für Beschäftigte angepasst. So wurde der Satz ergänzt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ Nun sind Eltern versichert, die im Homeoffice arbeiten, aber das Haus verlassen, um ihren Nachwuchs in die Kinderbetreuung zu bringen oder von dort abzuholen. 

Warum ist der Versicherungsschutz so wichtig? Betroffene erhalten bei einem Wegeunfall alle ihnen zustehenden Leistungen aus einer Hand: von der gesetzlichen Unfallversicherung. „Diese hat einen weitergehenden gesetzlichen Auftrag bei der Heilbehandlung als die Krankenversicherung“, sagt Ziegler. In der gesetzlichen Unfallversicherung müssen Heilbehandlung und Rehabilitation mit „allen geeigneten Mitteln“ erfolgen. „In der Krankenversicherung hingegen kommt es darauf an, dass die Tätigkeit des Arztes ausreichend und zweckmäßig ist“, so Ziegler.

Was bedeutet das konkret für Versicherte? Die Unterschiede in den Leistungen sind zu beachten. Die gesetzliche Unfallversicherung kennt zum Beispiel keine Kostenbegrenzung. Zudem fallen keine Zuzahlungen zu Medikamenten oder stationären Krankenhausaufenthalten an. Betroffene erhalten während der Arbeitsunfähigkeit das sogenannte Verletztengeld. Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, maximal das entgangene Regelentgelt. Zum Vergleich: Das Krankengeld liegt bei 70 Prozent des Regelentgelts oder maximal 90 Prozent des entgangenen Netto-Verdienstes. Versicherte haben außerdem Anspruch auf eine gegebenenfalls lebenslange Rente, sollten trotz Behandlung und Reha-Maßnahmen Gesundheitsschäden zurückbleiben.

Wie geht man bei einem Wegeunfall vor? Nachdem im Falle eines Wegeunfalls die Unfallversicherung für die Behandlungskosten aufkommt, müssen Betroffene einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Das sind in der Regel Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Wer auf der Suche nach einem entsprechenden Arzt ist, kann die Datenbank der DGUV nutzen. D-Ärzte entscheiden über die Behandlung des Beschäftigten und informieren die gesetzliche Unfallversicherung. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Unfall in Kenntnis setzen. „Beschäftigte müssen aber nur dann zu einem D-Arzt, wenn die beim Wegeunfall erlittene Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt“, sagt Ziegler. Gleiches gilt für den Fall, dass beispielsweise die nötige ärztliche Behandlung aller Voraussicht nach über eine Woche dauert oder Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind.

Wer trägt die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung? Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nicht nur bei Wegeunfällen, sondern auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Beschäftigten die Haftung des Arbeitgebers. Damit müssen Unternehmen keine Schadensersatzansprüche seitens ihrer Beschäftigten fürchten. Dafür zahlen Unternehmen Beiträge an den Unfallversicherungsträger.

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